Keine Unterscheidungskraft, so lautete die Einschätzung des Deutschen Patent- und Markenamtes in Bezug auf die folgende Wort-/Bildmarke.

Die Marke wurde für Lebensmittel in den Klassen 29, 30 und 31 angemeldet.
Über die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA hatte jetzt das Bundespatentgericht zu entscheiden (AZ 30 W (pat) 531/23).
Das BPatG schloss sich vollumfänglich der Auffassung des Markenamtes an und wies die Beschwerde zurück und führte aus:
Die Bildelemente des angemeldeten Zeichens heben sich somit von dem werbegraphischen Standard nicht derart ab, dass der Verkehr sie als kennzeichnende Elemente wahrnehmen würde. Insgesamt lenkt die graphische Gestaltung vielmehr vornehmlich den Blick auf den — nicht schutzfähigen — Schriftzug „Beste Ernte“, den sie einrahmt und hervorhebt. c. Auch die maßgebliche Gesamtbetrachtung aller Wort- und Bildelemente des angemeldeten Zeichens ergibt demnach keine Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da die graphische Gestaltung den beschreibenden Wortbestandteil lediglich in werbeüblicher Weise hervorhebt. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den angemeldeten Waren daher lediglich als werbende Anpreisung einer besonders hohen Qualität und Beschaffenheitsangabe („aus bester Ernte stammend“) ansehen und ihm keinerlei Bedeutung als individualisierenden Herkunftshinweis zumessen.