BPat zur Marke GEORG-SIMON-OHM

32 W (pat) 165/04

§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG

Leitsatz:

GEORG-SIMON-OHM

1. Die Namen bekannter historischer (verstorbener) Personen sind Teil des der Allgemeinheit zustehenden kulturellen Erbes und werden im allgemeinen nicht einem bestimmten Unternehmen und dessen Produkten oder Dienstleistungsangeboten zugeordnet. Ihnen fehlt daher in der Regel ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

2. Eine andere Beurteilung ist für Dienstleistungen von Hochschulen angebracht, deren Zahl überschaubar ist und die bereits bisher vielfach aufgrund gesetzlicher Regelung oder kraft Tradition die Namen historischer Personen führen, die einen Bezug zu ihnen oder der betreffenden Stadt aufweisen.

3. GEORG-SIMON-OHM u. a. schutzfähig für Dienstleistungen der Erziehung und Ausbildung im Hochschulbereich, auch auf Gebieten der Technik und Naturwissenschaft, sowie für Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten.

Quelle: Bundespatentgericht

Löschungen (10/2006)

Die nachfolgenden Marken sind vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht worden. Die Löschung wurde vom DPMA in der zehnten Kalenderwoche veröffentlicht.

1 164 785
BENFO
Nizzaklasse: 05
Verfall (§ 49 MarkenG)

1 186 692
Marilyn Monroe
Nizzaklassen: 03, 06, 09, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 28, 32, 33, 34, 35, 41, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

1 186 840
cordon bleu
Nizzaklassen: 29, 30
Verfall (§ 49 MarkenG)

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Auktionssender Arena ändert seinen Namen

Die WELT berichtet über den Namenswechsel des TV-Senders.

Nach Informationen der WELT wird die Münchner Firma ihre TV-Marke bis 31. März umbenennen und damit dem neuen, gleichnamigen Fußball-Kanal “Arena Bundesliga” freie Bahn lassen.

Auf markenrechtliche Problematiken mit dem Kennzeichen ARENA hatte das BerlinBlawg bereits im Dezember hingewiesen.

Opel Marke auf Modellautos

In seinen Schlussanträgen empfiehlt Generalanwaltes DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER in der Rechtssache C-48/05 Adam Opel AG gegen Autec AG zur Frage der unbefugten Markenbenutzung auf Modellfahrzeugen dem EuGH die unbefugte Markenbenutzung zu verneinen.

Die Benutzung eines eingetragenen Zeichens für Spielzeug stellt keine Benutzung als Marke im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/104 dar, wenn der Hersteller eines Spielmodellautos ein real existierendes Vorbildfahrzeug in verkleinertem Maßstab einschließlich der auf dem Vorbild angebrachten Marke des Markeninhabers nachbildet und in Verkehr bringt.

via Recht und Alltag

Bericht auch bei Markenbusiness.