Fußballstar Michael Owen gewinnt Domains

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat der englische Fußballstar Michael Owen die Domains michael-owen.com und michaelowen.com erstritten.
Owen berief sich auf nicht nur auf eine eingetragene Marke, sondern auch auf die Benutzung und Bekanntheit seines Namens. Owen gilt als einer der bekanntesten und besten englischen Fußballprofis.
Der Domaininhaber konnte keine eigenen Rechte an den Domains nachweisen.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.

(Fall Nr.: D2006-0155)
Michael James Owen v. MSM Commercial Services

BGH zum Schadensersatz bei Markenverletzung

Unter dem Aktenzeichen I ZR 322/02 hat der Bundesgerichtshof zum Schadensersatz bei Markenrechtsverletzung entschieden.

MarkenG § 14 Abs. 6

a) Berechnet der Markeninhaber den durch eine Verletzung seiner Marke entstandenen Schaden nach dem vom Verletzer erzielten Gewinn, besteht der Schaden nur in dem Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung seines Schutzrechts beruht. Kennzeichnet der Verletzer seine Waren zugleich mit seiner Marke, kann in einem solchen Fall der Mindestschaden in Form einer Quote des Verletzergewinns nach § 287 ZPO geschätzt werden.

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Ausstellungsschutz

Das Bundesministerium für Justiz gewährt den nachfolgenden Veranstaltungen zeitweiligen Schutz von Marken und Mustern:

1. »CPD Düsseldorf«
vom 5. bis 7. Februar 2006 in Düsseldorf

2. »TUNING WORLD BODENSEE 2006 – Internationales Messe-Event für Auto-Tuning, Lifestyle und Club-Szene«
vom 28. April bis 1. Mai 2006 in Friedrichshafen

3. »GALVANICA 2006 – Fachmesse für innovative Oberflächentechnologien,
Veredelung und Galvanotechnik«
vom 16. bis 18. Mai 2006 in Stuttgart

4. »MOBILITY & BUSINESS – Internationale Fachmesse für Geschäftsreisen, Fuhrpark und Mobile Kommunikation«
vom 17. bis 19. Mai 2006 in Stuttgart

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