Henkels Waschmitteltablette kommt vor den EuGH

Die Henkel KGaA hat in der Rechtssache C-144/06 P beim Europäischen Gerichtshof Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz in der Rechtssache T-398/04 eingelegt.

Das Europäische Gericht erster Instanz hatte die Klage Henkels gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt abgelehnt.

Henkel hatte im September 1998 die nachfolgend dargestellte Bildmarke als Gemeinschaftsmarke beim HABM angemeldet. Beansprucht wurden Waren der Nizzaklassen 01, 03 und 21. In der Klasse 03 wurden beispielsweise Mittel zum Spülen von Geschirr und Wäsche benannt.

Das Harmonisierungsamt wies die Anmeldung zurück, die daraufhin angerufene Beschwerdekammer bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung. Die Beschwerdekammer vertrat mit Beschluss vom 04. August 2004 die Ansicht, dass der angemeldeten Marke in Bezug auf alle von der Anmeldung erfassten Waren die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 fehle. Das EuG wies die Klage gegen diese Entscheidung zurück.

Henkel macht als Rechtsmittelgrund die Verletzung des materiellen Rechts geltend, die in der unzutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung der Anforderung an die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke läge.

Immobilien Scout übernimmt mietscout24

Die Immobilien Scout GmbH aus Berlin hat die Wortmarke mietscout24 (Registernummer: 399 79 989) übernommen.

Die Marke genießt mit Priorität vom 16.12.1999 Schutz in den Nizzaklassen 36, 37 und 39.
Beansprucht werden die Dienstleistungen: Vermietung von Immobilien, Vermieten von Maschinen und Anlagen, Vermieten von Baustellenausrüstungen und Vermieten von Fahrzeugen und Flugzeugen; sämtliche Dienstleistungen auch online.

Bisheriger Inhaber war Dr. Hochschimmer aus Pfarrkirchen.

Quelle: DPMA

Porsche gewinnt iranische Domain

Auch unter der nationalen Top-Level-Domain des Iran findet man jetzt die Porsche AG. Der Automobilhersteller aus Stuttgart hat die Domain porsche.ir vor dem Schiedsgericht der WIPO eingeklagt.

Der Domaininhaber, ein Mediziner aus der iranischen Stadt Isfahan, argumentierte, dass die Registrierung der Domain seiner Zuneigung zu den Autos der Porsche AG entsprungen sei. Die Produkte des Unternehmens habe er dem iranischen Volk näherbringen wollen.
Eine ähnliche Affinität hegt der Arzt offenbar für die Erzeugnisse der AUDI AG, den auch die Domain audi.ir befindet sich in seinem Besitz.

Das Schiedsgericht sah die Kriterien für die Übertragung der Domain an die klageführende Partei als erwiesen an und verfügte die Abtretung der Domain an die Porsche AG.

(Fall Nr.: DIR2006-0002)
Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG v. Dr. Alireza Fahimipour

Fundstück des Tages

Wortmarkenanmeldung (Aktenzeichen: 305118005 )

Wozu Tierversuche? Es gibt doch Raucher?

Leitklasse: 25
Klassen: 16; 21; 25
Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand): Druckereierzeugnisse, Aufkleber und Etiketten aus Papier; Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
Anmeldetag: 01.03.2005
Nicht-Schutzgrund: nicht uscheidkr.M. (8 Abs.2 Nr.1)
Nichtschutz Begründung: ironisierender Werbegag
Letzter Verfahrensstand: Zurückweisung durch Erstprüfer-1-beschluss

AUDI klagt für Vorsprung durch Technik

In der Rechtssache T-70/06 hat die AUDI AG aus Ingolstadt beim Europäischen Gericht erster Instanz Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingereicht.

AUDI hatte die Wortmarke “Vorsprung durch Technik” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 16, 18, 25, 28, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43 und 45 (Anmeldung Nr. 3 016 292) als Europäische Gemeinschaftsmarke angemeldet.
Die Anmeldung war von Harmonisierungsamt teilweise zurückgewiesen worden. Die daraufhin eingelegte Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer teilweise zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die nunmehr angestrengt Klage.

AUDI begründet die Klage wie folgt:

Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die angemeldete Marke eine hinreichende Unterscheidungskraft aufweise und die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen zu den maßgeblichen Verkehrskreisen enthalte.