BPat: Grandeur vs. Grandos

In der Beschwerdesache 28 W (pat) 295/04 hatte der 28. Senat des Bundespatentgerichtes zur Verwechslungsfähigkeit der Marken Grandeur und GRANDOS zu entscheiden.

Die Marke Grandeur war für Waren der Nizzaklassen 29, 30 und 31 eingetragen worden. Gegen die Eintragung war auf Basis der prioritätsälteren in den Klassen 5, 29, 30 und 32 registrierten Marke GRANDOS Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 29 hat den Widerspruch zunächst mit Beschluss vom 5. September 2003 und dann – im sich anschließenden Erinnerungsverfahren – mit Beschluss vom 14. September 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, dass zwischen den Vergleichsmarken bei teilweiser Identität der Waren und unabhängig von dem Einwand der Nichtbenutzung keine Ähnlichkeit bestünde, die eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr begründen könne. Dabei hat die Markenstelle auch auf einen beschreibenden Inhalt des in den Vergleichsmarken enthaltenen Wortanteils „Gran/d-“ abgestellt.

Gegen diesen Beschluss legte die Inhaberin der Widerspruchsmarke Beschwerde ein.

Das Bundespatentgericht urteilte:

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, denn zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Quelle: Bundespatentgericht

AK-47 für 65 Dollar

Auf 2 Mrd. US Dollar wird der Schaden beziffert, den die russischen Kalaschnikow Hersteller jedes Jahr durch nicht lizenzierte Produkte erleiden.

In Zeiten des kalten Krieges wurde das Waffen-Know-how in kommunistische Bruderländer exportiert und dort eine entprechende Produktion aufgebaut.
Exakt von dort kommen jetzt die nichtlizenzierten Kalaschnikow Plagiate, die den Markt mit Dumpingpreisen überschwemmen.

Die bulgarische Nachrichten Agentur Focus berichtet über eines dieser Unternehmen in Bulgarien.

WIPO rettet Lassie

Wer kennt ihn nicht, Lassie den tapferen Collie, Retter in der Not in zahllosen Serienfolgen.

Diesmal benötigte die Inhaberin der LASSIE Marke, die Classic Media Inc. aus New York Hilfe und fand sie beim Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization in Genf.

Gegenstand des Schiedsverfahren war die Domain lassie.com, die sich seit 1999 im Besitz eines im Bundesstaat Georgia ansässigen Privatmanns befand. Dieser rechtfertigte die Registrierung mit der allgemeinsprachlichen Bedeutung des Wortes “lassie”, das im Wörterbuch mit der Übersetzung “das Mädchen” geführt wird.

Dass auf der Domain einige Zeit eine inoffizielle Fanseite zu der bekannten Fernehserie betrieben wurde, gereichte dem Domaininhaber allerdings im Schiedsverfahren nicht zum Vorteil.

Das Schiedsgericht sah die Kriterien für eine böswillige Registrierung und Nutzung des Domainnamens als erfüllt an und ordnete die Übertragung auf die beschwerdeführende Markeninhaberin an.

(Fall Nr.: D2006-0208)
Classic Media, Inc. v. Warren R. Royal

USA und Europa gemeinsam gegen Markenpiraterie

Markenbusiness berichtet über das Abkommen zwischen den USA und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit gegen Produkt- und Markenpiraterie.

Die zukünftige Zusammenarbeit sieht eine verstärkte Kooperation amerikanischer und europäischer Zollbehörden vor, durch die die Einfuhr gefälschter Waren gestoppt werden soll. Geplant sind unter anderem gemeinsame Grenzeinsätze. Weiterhin wollen die Wirtschaftsblöcke in den Fälscherländern Diplomatenteams bilden, die den Rechtsschutz überwachen und nationalen Behörden bei der Jagd nach Produktfälschern zur Seite stehen sollen. Ebenfalls vorgesehen ist eine gemeinsame Ausbildung von amerikanischen und europäischen Zöllnern in den betroffenen Ländern und Regionen. Darunter China und Russland, aber auch Südamerika und der mittlere Osten.