Zur Marke VIRTUALDUB

liefert RA Dominik Boecker auf lawblog.de eine juristische Analyse.

Fazit:

Die Konstellation ist also für die Betroffenen leider nicht so einfach und so risikolos, wie sie auf den ersten Blick erscheinen mag. Gerichte sind an die Markeneintragung auch im Falle einer bösgläubigen Eintragung gebunden. Man erinnere sich nur an die diversen “Explorer”-Verfahren, die viele Leute eine Stange Geld gekostet haben. Ich kann mir auch jetzt (bedauerlicherweise) vorstellen, dass Virtualdub eine Menge Geld von Personen kosten wird, die lediglich die Homepage von Avery Lee verlinkt haben.

So einfach kann also nicht Entwarnung gegeben werden.

VIRTUALDUB – jüngere Marke vs. älteren Softwaretitel

Golem berichtet über Abmahnungen, die auf Basis der deutschen Wortmarke VIRTUALDUB (Registernummer: 30601877) erfolgen.

Die Marke beansprucht mit Priorität vom 16.01.2006 Schutz in den Nizzaklassen 38 und 42.
Das ausformulierte Dienstleistungsverzeichnis lautet wie folgt:

Klasse 38: Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer
Klasse 42: Aktualisieren von Computer-Software, Design von Computer-Software, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Erstellung von Computeranimationen

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Marken, Allgemeinsprachlichkeit und Verwässerung

Dieser Tage sorgen die Unternehmen Google und Apple mit der Sorge um ihren Markenschutz für Aufsehen. Während Google sich mit der Bitte das Verb googeln (googeling) an Medien und Wörterbuchredaktionen wendet, beschreitet Apple zum Schutz der Marke iPod den klassisch juristischen Weg.

Dabei sind allerdings die Ausgangssituationen und Motivationen in beiden Fällen gänzlich unterschiedlich.
Bei Google handelt es sich um einen reinen Fantasiebegriff, der durch den Erfolg der Suchmaschine eine enorme Bekanntheit erlangt hat. Diese Bekanntheit kann in der Tat für einen schleichenden Übergang in den allgemeinen Wortschatz sorgen. Wenn also aus der Marke eine Gattungsbezeichnung wird, ist der exklusive Markenschutz Geschichte.
Exakt diesem Szenario steuert Google gegen und versucht die allgemeinsprachliche Verwendung der Marke einzuschränken, ja sogar zu unterbinden.

Dabei kann man Google durchaus zugestehen, dass es für solche Massnahmen noch nicht zu spät ist. Es wird wohl kaum Meinungen geben, dass Google inzwischen ein Synonym für Suchmaschine im Internet sei.

Ich persönlich google jedenfalls bei Google – für Internetrecherchen nutze ich auch mal andere Suchmaschinen!

Anders stellt sich die Situation für Marken dar, die den Schritt in die Allgemeinsprachlichkeit bereits vollzogen haben – das tragbare Kassettenabspielgerät, aka Walkman (Marke von Sony) hat z.B. in Österreich den Markenschutz verloren. Kein Unternehmen investiert gerne mehrstellige Millionenbeträge, um irgendwann der Konkurrenz die Marke lizenzfrei überlassen zu müssen.

Eine umfangreiche Aufstellung von derartigen, zur Allgemeinsprachlichkeit gewachsenen Marken findet sich bei Slogans.de.

Gänzlich anders liegt der Fall bei Apples iPod, hier wird die erfolgreiche Marke intensiv überwacht und verteidigt, um einer Verwässerung der Marke vorzubeugen.
Das ist zunächst einmal das gute Recht eines jeden Markeninhabers. Ob aber über die zweifelsfrei bekannte Marke iPod die Monopolisierung des allgemeinsprachlichen Wortes Pod sinnvoll und gerechtfertigt ist, erscheint mir höchst zweifelhaft.

Pod ist ein gängiges Wort im Englischen, und das ist auch schon lange vor iPod der Fall gewesen.
Leo listet gleich mehrere Bedeutungen des Wortes auf: Hülse, Schale, Schote, Gondel oder Sockel sind die üblichsten Verwendungen.

Natürlich gilt es die üblichen Trittbrettfahrer, die jede bekannte Marke begleiten, die ePods, eiPods oder eyePods (Diese Bezeichnungen werden hier lediglich als Beispiel verwendet und sind möglicherweise garnicht existent.) in die Schranken zu weisen.

Aber das aktive und flächendeckende Vorgehen gegen die markenmässige Verwendung eines Begriffes ist letztlich eine Strategie ein präventives Angstszenario aufzubauen, um eine zukünftige Verwendung des Begriffes zu unterbinden.

Abmahnungen, wie z.B. gegen den Infrarotscanner Profit Pod, oder eine Vielzahl von Widersprüchen gegen Anmeldungen von Pod Marken beim USPTO funktionieren nur solange, wie die Gerichte mitspielen und die öffentliche Wahrnehmung keinen Schaden am Markenimage erzeugt.

Löschungen nach Widerspruch (32/2006)

Die nachfolgenden Marken sind vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht worden.
Die Löschungen wurden in der 32. Kalenderwoche veröffentlicht.

397 18 398
REVITONIL
Nizzaklasse: 05

398 54 762

Nizzaklasse: 35

300 47 065

Nizzaklasse: 25

301 66 182

Nizzaklasse: 36

302 46 740
x-part
Nizzaklassen: 09, 42

302 57 520
Accura
Nizzaklasse: 09

303 49 278

Nizzaklassen: 07, 09, 11, 12, 27

304 24 082

Nizzaklasse: 35, 41, 43

304 28 797

Nizzaklasse: 32

304 30 279
ViWa
Nizzaklasse: 33

304 30 397

Nizzaklasse: 29

304 32 497
Red Sunset
Nizzaklasse: 03

304 73 221

Nizzaklasse: 31

305 06 223

Nizzaklasse: 32

305 09 238
Zeppelin
Nizzaklassen: 24, 25, 26

Quelle: DPMA

ADR Verfahren – Liechtenstein.eu übertragen

Vor dem ADR Center des Czech Arbitration Court hat Nikolaus Prinz von Liechtenstein die Domain liechtenstein.eu eingeklagt.

Das Verfahren richtete sich gegen die Vergabe der Domain seitens der EURid.
Der Prinz stützte seine Beschwerde auf die Tatsache, dass Liechtenstein als Name eines souveränen Staates nur durch einen Fehler nicht auf der umfangreichen Liste der nicht von dritter Seite zu registrierenden Domains gestanden hätte.

Die Domain wurde jedoch in der Sunrise Periode auf Basis einer Benelux Marke “Liecht & enstein” der niederländischen Traffic Web Holding BV.
Wie bereits in anderen Fällen wurde die Domainvergabe auf Basis einer solchen, mit übertragbaren Sonderzeichen versehenen Marke als regelwidrig eingestuft.
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung an die klageführende Partei an.

(Fall Nr.: 01255)
HSH Prince Nikolaus von Liechtenstein vs EURid