BPat: Rätsel total

29 W (pat) 206/03

Leitsätze:

Rätsel total

1. Der Anmelderin steht für jede angemeldete Ware und Dienstleistung ein subjektives öffentliches Recht auf Eintragung zu. Bei Prüfung dieser durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition hat sich der zu erlassende Verwaltungsakt mit sämtlichen angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu beschäftigen.

2. Die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens kann nur auf der Grundlage eines genau festgelegten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erfolgen. Dieses muss daher klar, eindeutig und unmissverständlich sein.

3. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist daher verpflichtet, unklare Angaben aufzuklären. Die Anmelderin trifft dabei eine Pflicht zur Sachaufklärung beim Erlass des mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts.

4. Die bloße „summarische“ Überprüfung eines unklaren Verzeichnisses durch das Deutsche Patent- und Markenamt ist ein Begründungsmangel im Sinn von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Auch im Interesse der Verfahrensökonomie ist nicht auf eine Behebung von Verfahrensmängeln zu verzichten. Dies gilt auch, wenn das angemeldete Zeichen insgesamt für nicht schutzfähig gehalten wird.

Quelle: Bundespatentgericht

BPat: KieINET

29 W (pat) 88/02

Leitsatz:

„KieINET“

1. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist verpflichtet, vor Prüfung der Schutzfähigkeit den Anmeldetag der eingereichten Markenanmeldung festzustellen.

2. Die Zuerkennung eines Anmeldetags setzt die Einreichung einer eindeutigen Markenwiedergabe voraus (§ 33 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

3. Die Einreichung eines einzigen Antragsvordrucks mit mehreren Markenwiedergaben erfüllt jedenfalls dann nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags, wenn der Anmelder nur eine einzige Anmeldegebühr entrichtet. In diesem Fall kann erst der Tag als Anmeldetag zuerkannt werden, an dem der Anmelder wirksam bestimmt, für welche der eingereichten Wiedergaben der Schutz beansprucht wird (§ 36 Abs. 2 S. 2 MarkenG).

Quelle: Bundespatentgericht

Exel hat den REFLEX

Die finnische Exel Oyj aus Vantaa hat die Wortmarke REFLEX (Registernummer: 395 36 802) übernommen.

Die Marke genießt mit Priorität vom 07.09.1995 Schutz in den Nizzaklassen 12 und 28.
Beansprucht werden die Waren Sportgeräte, Surfbretter; Segelboote und Teile dafür; Windsurfer und Teile dafür; Masten für Surfbretter/Windsurfer.

Exel Oyj ist einer der führenden Sportartikelhersteller im Bereich der Trendsportart Nordic Walking.

Die Übertragung der Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 31. Kalenderwoche veröffentlicht.
Die Marke REFLEX befand sich bisher im Besitz der Fiberspar Inc. aus den USA.

Quelle: DPMA