Exel hat den REFLEX

Die finnische Exel Oyj aus Vantaa hat die Wortmarke REFLEX (Registernummer: 395 36 802) übernommen.

Die Marke genießt mit Priorität vom 07.09.1995 Schutz in den Nizzaklassen 12 und 28.
Beansprucht werden die Waren Sportgeräte, Surfbretter; Segelboote und Teile dafür; Windsurfer und Teile dafür; Masten für Surfbretter/Windsurfer.

Exel Oyj ist einer der führenden Sportartikelhersteller im Bereich der Trendsportart Nordic Walking.

Die Übertragung der Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 31. Kalenderwoche veröffentlicht.
Die Marke REFLEX befand sich bisher im Besitz der Fiberspar Inc. aus den USA.

Quelle: DPMA

Tim Mälzer übernimmt Born to cook

Starkoch Tim Mälzer hat die Wortmarke Born to Cook (Registernummer: 304 33 827) übernommen.

Die Marke genießt mit Priorität vom 11.06.2004 Schutz in den Nizzaklassen 16, 21 und 42.
Beansprucht werden: Druckereierzeugnisse, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert) und das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.

Die Übertragung der Marke wurde vom Deutschen patent- und Markenamt in der 31. Kalenderwoche veröffentlicht.
Bisherige Inhaberin der war die Verlagsgruppe Random House GmbH.

Quelle: DPMA

BPat: Ginny vs. KINI

In der Beschwerdesache 29 W (pat) 16/04 hatte der 29. Senat des Bundespatentgerichtes zur Verwechslungsfähigkeit der Marken KINI und Ginny zu entscheiden.

Auf Basis der Wortmarke Ginny (Registernummer: 1 175 992) war gegen die Eintragung der Wortmarke KINI (Registernummer: 398 49 994) Widerspruch erhoben worden, Widerspruch nur gegen die Waren und Dienstleistungen der Klasse 28 „Spielwaren, insbesondere Puppen; Christbaumschmuck“ richtet, aber auf alle Waren der Widerspruchsmarke gestützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 26. September 2003 (Bl. 91 ff. d. VA) zurückgewiesen. Die Marken könnten sich zwar teilweise, nämlich auf Spielwaren und Turn- und Sportartikeln begegnen. Bei Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke werde der erforderliche deutliche Abstand, an den allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürften, von der jüngeren Marke eingehalten werden. Trotz gleicher Silbenzahl und Vokalfolge werde die ältere Marke „Ginny“ vorwiegend englisch wie „Dschinni“ ausgesprochen, so dass ein deutlicher klanglicher Unterschied bestehe. Begrifflich werde eine Verwechslung schon deshalb ausgeschlossen, weil die jüngere Marke „KINI“ die allgemein bekannte bayerische Bezeichnung für König Ludwig II. sei.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wies das Bundespatentgericht jetzt zurück und führte aus:

Eine begriffliche und schriftbildliche Ähnlichkeit kommt nicht in Betracht. Der Widersprechenden ist allerdings zuzustimmen, dass sich insoweit zwei Phantasiebegriffe gegenüberstehen. Die begriffliche Ähnlichkeit kann nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil der Begriff „KINI“ in Bayern eine liebevolle Bezeichnung für den „Märchenkönig“ Ludwig II. ist. Verkehrskreise sind alle Endverbraucher in Deutschland, denen im Wesentlichen diese Begriffsbedeutung nicht bekannt sein dürfte. Sie werden „KINI“ daher für ein Phantasiewort halten.
Eine klangliche Verwechslungsgefahr kann ebenfalls ausgeschlossen werden. In der mündlichen Verhandlung, zu der die Widersprechende – wie angekündigt – nicht erschienen ist, wurden Namenslexika zur Feststellung der Aussprachegewohnheiten des Namens „Ginny“ beigezogen (Duden – Das große Vornamenlexikon, 2. Aufl. 2004, Nr. 3 S. 144; Wilfried Seibicke, Vornamen, 2002, S. 175). Aus diesen war zu entnehmen, dass „Ginny“ als Kurz- und Koseform für „Virginia“ steht und dementsprechend wie „Dschinni“ ausgesprochen wird. Den deutschen Verkehrskreisen sind darüber hinaus andere fremdsprachige, ins Deutsche übernommene Begriffe bekannt, bei denen die Kombination „Gi-” ebenfalls wie „Dschi-” zu sprechen ist, selbst wenn dies den deutschen Phonetikregeln nicht entspricht (z. B. Gigolo, Gin, Gina, Ginger Ale, Giro d’Italia, Girokonto). Lands-mannschaftliche oder regionale Unterschiede in der Aussprache, die es nahe legen „G“ und „K“ in ähnlicher Weise auszusprechen, so dass bei einer deutschen Aussprache Ähnlichkeiten zu befürchten wären, sind nicht zu berücksichtigen.
Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr liegen nicht vor.

Quelle: Bundespatentgericht