EuG: Budweiser gewinnt gegen Bitburger

Das Europäische Gericht erster Instanz hat in den verbundenen Rechtssachen T?350/04 bis T?352/04 gegen die Bitburger Brauerei Th. Simon GmbH entschieden.

Bitburger hatte auf Basis der Marken BIT und Bitte ein Bit den Gemeinschaftsmarkenanmeldungen BUD, American Bud und Anheuser Busch Bud der US-Brauerei Anheuser-Busch Inc. beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt widersprochen.

Die Widersprüche wurden vom HABM zurückgewiesen.

Hierzu führte die Widerspruchsabteilung im Wesentlichen aus, dass die visuellen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Zeichen trotz der erhöhten Unterscheidungskraft der Wortmarke Nr. 396 15 324 auf dem deutschen Markt und der vorliegenden Warenidentität (für die Klasse 32) ausreichten, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 auszuschließen. Die Widerspruchsabteilung erkannte somit auf das Fehlen einer Verwechslungsgefahr in Deutschland zwischen der deutschen Wortmarke Nr. 396 15 324 (BIT) und den zur Eintragung angemeldeten Marken. Dieselbe Schlussfolgerung sei zu ziehen, wenn man eine in Deutschland „notorisch bekannte“ Marke BIT zu berücksichtigen hätte, auf die sich Bitburger Brauerei im Rahmen ihrer Widersprüche gegen die beiden angemeldeten Bildmarken berufen hat.

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