Veranstaltungsbericht zum Vortrag von DPMA-Präsident Schade in Berlin.
Fazit: Geistiges Eigentum ist ein Thema, das jetzt schon wichtig ist und künftig noch wichtiger wird.
Quelle: Markenbusiness
markenrechtliches Sammelsurium
Veranstaltungsbericht zum Vortrag von DPMA-Präsident Schade in Berlin.
Fazit: Geistiges Eigentum ist ein Thema, das jetzt schon wichtig ist und künftig noch wichtiger wird.
Quelle: Markenbusiness
Unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 290/04 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Verwechslungsfähigkeit zweier Bildmarken zu befassen.
Der Eintragung der Bildmarke (Registernummer: 303 46 849)
für Waren der Nizzaklassen 18 und 25 war auf Basis der nachfolgenden als Gemeinschaftsmarke und Internationale Registrierung geschützten Bildmarke (EU Registernummer: 2 403 012)
widersprochen worden.
Die Markenstelle hat die angegriffene Marke mit Beschluss vom 6. Oktober 2004 auf beide Widersprüche hin gelöscht und u. a. dazu ausgeführt, bei der engen Warenähnlichkeit seien die pfeilförmigen Bildmotive verwechselbar.
Gegen diesen Beschluss richtete sich die nunmehr entschiedene Beschwerde.
Der 27. Senat des Bundespatentgerichts gab der Beschwerde statt und führte zur Begründung aus:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren, Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie Aufmerksamkeit des Publikums, besteht eine Wechselwirkung. So kann ein höherer Grad in einem der genannten Bereiche einen geringeren Grad in einem anderen Bereich ausgleichen (EuGH GRUR Int. 2000, 899, Nr. 40 – MARCA / ADIDAS; BGH GRUR 2003, 332, 334 – ABSCHLUSSSTÜCK).
Danach ist vorliegend keine Gefahr von Verwechslungen gegeben, auch wenn man davon ausgeht, dass sich jedenfalls teilweise identische Waren gegenüberstehen.
Die Widerspruchsmarken sind nämlich allenfalls durchschnittlich kennzeichnungskräftig.
Quelle: Bundespatentgericht
The Hebrew University of Jerusalem, Inhaberin der Markenrechte an dem Kennzeichen Albert Einstein und Nachlassverwalterin des berühmten Physikers hat die nachfolgenden Marken übernommen.
Die Übertragungen wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 43. Kalenderwoche veröffentlicht.
304 22 540
Lernstudio Einstein
Nizzaklasse: 41
304 27 828
Einsteinbus
Nizzaklassen: 09, 16, 28, 35, 39, 41, 42
305 19 236
EinStein-Orakel
Nizzaklassen: 09, 16, 41
Quelle: DPMA
Die Bundesverwaltung ver.di e.V. hat vor dem Prager Arbitration Center das Schiedsverfahren um die Domain verdi.eu gewonnen.
Die Gewerkschaft hatte in der Sunrise Periode die Registrierung der Domain beantragt und hierfür auf die Wortmarke verdi (Registernummer: 39917689) verwiesen.
Den Antrag hatte EURid abgelehnt.
Daraufhin strengt die Gewerkschaft das nunmehr vom Erfolg gekrönte ADR Verfahren an.
(Fall Nr.: 02225)
ver.di e.V. Bundesverwaltung vs. EURid
Eine Portionsflasche ist eine Portionsflasche. Und nichts anderes. Trotz Markeneintrag und Bekanntheit der papierumwickelten Underberg-Flaschen dürfen handelsübliche 700ml-Flaschen mit grünem Papier umwickelt werden. Das stellte das Hamburger Oberlandesgericht (Az: 5 U 105/05 ) kürzlich in einem Berufungsverfahren des Spirituosenherstellers klar.
Quelle: Markenbusiness
Die Bezirksgruppe Berlin der Deutschen Vereinigung für den Gewerblichen Rechtsschutz GRUR informiert über eine Vortragsveranstaltung am heutigen Tage.
Am Montag, den 6. November 2006 um 18.00 Uhr c.t.
spricht Herr Dr. Jürgen Schade, Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes, München zu dem Thema:
„Geistiges Eigentum und die Zukunft der Gesellschaft“
Die Vortragsveranstaltungen finden im Deutschen Patent- und Markenamt, Technisches Informationszentrum
Berlin, Gitschiner Str. 97, 10696 Berlin, Halle West statt.
Quelle: GRUR