Löschungen (06/2007)

Die nachfolgenden Marken wurden nach Abschluss des Löschungsverfahrens vom Deutschen Patent- und Markenamt vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

2 018 011
CUSSONS PEARL
Nizzaklasse: 03
Verfall (§ 49 MarkenG)

302 20 753
VoIP-CAPI
Nizzaklassen: 09, 38, 42
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

303 41 754
Bolonka
Nizzaklassen: 35, 41, 44
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

304 20 550

Nizzaklasse: 30
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

304 20 551

Nizzaklasse: 30
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

LG München: klingeltöne.de

LG München I, Urteil vom 6.02.2007 – Az. 33 O 11107/06

Leitsätze:
MarkenG § 8 II Nr. 3, § 14 V, § 15 IV; UWG § 12
1. Eine Marke, deren einzig prägender Bestandteil ein Wort ist, dass im allgemeinen Sprachgebrauch und den ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen üblich geworden ist (hier: Klingeltöne), ist für eben solche Waren/Dienstleistungen nicht eintragungsfähig und kann keinen Schutz beanspruchen, wenn der Begriff (hier: Klingeltöne) für die von diesem erfassten Waren/Dienstleistungen freihaltebedürftig ist (vgl. § 8 II Nr. 3 MarkenG).

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