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markenrechtliches Sammelsurium

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass kein Verfahrensmissbrauch vorliegt, wenn eine lokale Imbissstube Widerspruch gegen eine von einer international tätigen Fast-Food-Kette eingereichte EU-Markenanmeldung einlegt (§ 21). Anders als in der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 11.02.2020, R 2445/2017-G, Sandra Pabst, die eine systematisch missbräuchliche Prozessstrategie betraf, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen legitimen Versuch des Widersprechenden, seine älteren Benelux-Markenrechte durchzusetzen (§ 24, 36-37).
Die Beschwerdekammer stellt ferner fest, dass der Widersprechende die ernsthafte Benutzung der älteren Marke zumindest für Snackbar-Dienstleistungen der Klasse 43 nachgewiesen hat. Sie betont, dass die Beurteilung der ernsthaften Benutzung die Art der fraglichen Dienstleistungen widerspiegeln muss, in diesem Fall also die Gegebenheiten des Snackbar-Marktes und nicht die des breiteren Fast-Food-Sektors (§ 99–100). In diesem Zusammenhang ist ein Umsatz von 100.000 EUR nicht nur symbolisch, sondern angemessen und ausreichend, um eine Nutzung nachzuweisen, die auf die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Marktanteils im Benelux-Snackbar-Sektor abzielt (§ 103–104).
Obwohl die Nutzung geografisch auf eine einzige Niederlassung beschränkt war, stellt die Beschwerdekammer fest, dass ein derart begrenzter räumlicher Geltungsbereich der Art lokaler Snackbar-Dienstleistungen entspricht. Eine traditionelle niederländische Snackbar besteht in der Regel nicht aus mehreren Filialen und ist auch nicht in anderen Regionen tätig (§ 90–91, 98). Darüber hinaus bestätigt die Beschwerdekammer, dass die Hinzufügung der beschreibenden Wörter „fish & chips“ die Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht verändert und bei der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form berücksichtigt werden kann (§ 75).
Quelle: EUIPO

Aktenzeichen: 25 W (pat) 512/19
Entscheidungsdatum: 1. April 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen:
Entscheidung:
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 42 MarkenG
Hecht H 15
Quelle: Bundespatentgericht
Aktenzeichen: 26 W (pat) 34/17
Entscheidungsdatum: 19. Januar 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG
Neuschwansteiner
Für das Vorliegen einer freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe von Ortsbezeichnungen, welche nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 26 – Chiemsee; GRUR 2018, 1146 Rn. 37 – NEUSCHWANSTEIN), bedarf es keiner objektiven Beziehung zwischen dem bezeichneten Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen.
Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass eine Herstellung der Waren in der betroffenen geografischen Region bereits stattfindet oder zukünftig vernünftigerweise erwartet werden kann. Ausreichend ist vielmehr eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen, etwa, wenn vom Nimbus eines (bekannten) Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll.
Quelle: Bundespatentgericht
