EuG zur Unterscheidungskraft eines einzelnen Buchstabens

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer, den Widerspruch gegen die EU-Markenanmeldung „IT’S B“ für verschiedene Getränke in den Klassen 30 und 32 zurückzuweisen, die auf der älteren portugiesischen Bildmarke beruht, die für verschiedene Arten von alkoholfreien und alkoholischen Getränken in den Klassen 32 und 33 eingetragen ist.

Der einzige den beiden Zeichen gemeinsame Bestandteil – der Buchstabe „B“ – hat nach Ansicht der Beschwerdekammer nur geringe Unterscheidungskraft, insbesondere im Rahmen von nicht stilisierten Wortmarken. Nach ständiger Rechtsprechung haben Einzelbuchstaben, sofern sie nicht stark stilisiert oder von ausgefeilten Elementen begleitet sind, im Allgemeinen eine schwache oder sehr schwache Unterscheidungskraft (§ 36-37).

In Anbetracht der visuellen und klanglichen Unterschiede, des fehlenden begrifflichen Zusammenhangs und der geringen Unterscheidungskraft des gemeinsamen Elements „B“ kommt das Gericht zu dem Schluss, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, selbst wenn die Waren identisch wären (§ 43, 52, 64-65).

Das Gericht betont, dass angesichts der Tatsache, dass Zeichen, die aus demselben Buchstaben bestehen, in der Regel gleich ausgesprochen und verstanden werden, bei der Eintragung solcher Marken für identische oder sehr ähnliche Waren die angemeldete Marke visuell hinreichend von der älteren Marke unterschieden sein muss, um eine Verwechslung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden (§ 69). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

EuG sieht keine Verwechslungsgefahr trotz identischer Waren

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt, dass zwischen der angefochtenen Bildmarke, die unter anderem für Schalldämmplatten der Klasse 17 angemeldet wurde, und der älteren Wortmarke, die für identische Waren eingetragen ist, keine Verwechslungsgefahr besteht.

In Anbetracht der Tatsache, dass das gemeinsame Wortelement „sound“ in engem und direktem Zusammenhang mit den fraglichen Waren steht, die sich auf Schalldämmung beziehen, kommt das Gericht im Einklang mit der Argumentation der Beschwerdekammern zu dem Schluss, dass dieses Element nur eine schwache Unterscheidungskraft hat (Randnr. 33). Angesichts der hohen Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise, der geringen Unterscheidungskraft des gemeinsamen Elements „sound“, der visuellen und klanglichen Unterschiede zwischen den Zeichen und der begrenzten Wirkung einer etwaigen begrifflichen Ähnlichkeit kommt das Gericht zu dem Schluss, dass zwischen den beiden Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht, und dies trotz der identischen Waren (§ 56-57).

EUIPO lehnt Markenschutz ab

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) des EUIPO bestätigt, dass die angefochtene Marke die Reputation der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde (§ 100-104).

Zweitens stellt sie einen insgesamt durchschnittlichen Grad der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen „BMV” und „BMW” fest (§ 59, 82). Drittens bestätigt sie eine enge Verbindung zwischen den angefochtenen Batterieüberwachungsgeräten (Klasse 9) und den Kraftfahrzeugen des Widersprechenden und stellt fest, dass die verschiedenen Anwendungsbereiche von Batterieüberwachungsgeräten – ob eigenständig oder integriert – deren Verwendung in Kraftfahrzeugen, auch durch Kraftfahrzeughersteller, nicht ausschließen (§ 78–79, 100). Dementsprechend kommt die BoA zu dem Schluss, dass aufgrund der starken Bekanntheit und etablierten Präsenz der älteren Marke im Automobilsektor – einschließlich der eigenen Batterieüberwachungsgeräte und Spezialfahrzeuge des Widersprechenden – die maßgeblichen Verkehrskreise wahrscheinlich eine Ausweitung auf Batterieüberwachungsgeräte unter der bekannten Marke erwarten, sodass die Verwendung des streitigen Zeichens „BMV“ wahrscheinlich in unlauterer Weise vom Goodwill und Ansehen des Widersprechenden profitieren würde, was einem Trittbrettfahren gleichkäme, zumal der Anmelder bereits mit der Vermarktung solcher Produkte auf dem Automobilmarkt begonnen hat (§ 101-102).

Fernsehkoch scheitert vor dem Bundespatentgericht

Kein Markenschutz für “Cooking is like Punkrock

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 501/24 stützt das Bundespatentgericht die Entscheidung des DPMA und spricht der Wortmarke “Cooking is like Punkrock” die Unterscheidungskraft ab.

Im Kontext mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird der angemeldete Slogan lediglich als Statement bzw. anpreisender Sachhinweis verstanden.

[…] Der pauschale Vortrag des Anmelders im Amtsverfahren, er sei seit vielen Jahren als Sterne- und Fernsehkoch bekannt und aktiv, verwende seit geraumer Zeit die hier in Rede stehende Kennzeichnung und werde mit ihr auch entsprechend
identifiziert, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man hierin die Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG sehen wollte, fehlt es diesbezüglich schon an der erforderlichen Anfangsglaubhaftmachung. Insbesondere wurden keinerlei nähere Angaben zu Art und Weise sowie Umfang der
Verwendung des Slogans für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gemacht oder Benutzungsunterlagen eingereicht.

Quelle: BPatG

Bundespatentgericht revidiert DPMA Entscheidung

Sind die nachfolgenden Marken für identische Waren der Klasse 25 verwechslungsfähig ähnlich?

Diese Frage verneinte die Markenstelle des DPMA und wies den Widerspruch gegen die Marke Cony zurück.

Im Beschwerdeverfahren AZ 29 W (pat) 502/23 beurteilte der 29. Senat des Bundespatentgerichtes die Verwechslungsgefahr anders und ordnete die Löschung der jüngeren Marke für die Waren der Klasse 25 (Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) an.

Anders als die Markenstelle geht der Senat schließlich nicht davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung von „Cony“ im Sinne von „(Wild)Kaninchen“ kennen. Diese – an sich von der Widerspruchsmarke wegführende – Bedeutung drängt sich daher nicht unmittelbar auf und kann sich aus diesem Grund auch nicht entscheidungserheblich verwechslungsmindernd
auswirken.

  1. In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren führt damit die Warenidentität bzw. hochgradige Warenähnlichkeit und die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der
    Widerspruchsmarke bei klanglich jedenfalls durchschnittlich ähnlichen Vergleichsmarken zur Bejahung einer Gefahr von klanglichen Verwechslungen im Umfang der verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 25.
    Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher Erfolg.

BPatG: PUNCH vs. WATERMILL PUNCH

Anders als das DPMA sieht das Bundespatentgericht einen ausreichenden Zeichabstand zwischen den Marken “PUNCH” und “WATERMILL PUNCH”.

Daher hob der 30. Senat unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 535/22 die Teillöschung der Marke “WATERMILL PUNCH” auf und wies die Anschlussbeschwerde auf Basis der prioritätsälteren Marke “PUNCH” zurück.