Bahrain ist mit Wirkung vom 15. Dezember 2005 dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) beigetreten.
Quelle: WIPO
markenrechtliches Sammelsurium
Bahrain ist mit Wirkung vom 15. Dezember 2005 dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) beigetreten.
Quelle: WIPO
Vor dem Schiedsgericht der WIPO hat die AUDI AG aus Ingolstadt die Umlautdomains audi-händler.com, audi-münchen.com, audi-zubehör.com und audizubehör.com eingeklagt.
AUDI konnte im Verfahren die Markenrechte an den Bezeichnungen “AUDI” und “AUDI ORIGINAL ZUBEHÖR” nachweisen.
Der Domaininhaber aus der Türkei gab im Verfahren keine Stellungnahme ab.
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.
(Fall Nr.: D2005-1030)
AUDI AG v. Emir Ulu
Der BGH hat in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke MARS (Nr. M 70 602/25) die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Februar 2005 auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.
Zum Beschluss
Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (WIPO) hat die Otto GmbH & Co. KG aus Hamburg die Domains ottoversand.ch und otto-versand.ch erstritten.
Otto betreibt unter dem kennzeichen Otto den bekannten Versand und hält seit 1996 eine entsprechende schweizerische Marke (Nr. P-423132).
Der beklagte Domaininhaber Zeljko Radovancevic aus der Schweiz gab im Verfahren keine Stellungnahme ab.
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.
(Fall Nr. DCH2005-0021)
Otto GmbH & Co. KG. v. Zeljko Radovancevic
Die Société Anonyme des Eaux Minérales d’Evian aus Frankreich, Inhaberin der Marke EVIAN hat Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt HABM eingereicht. (Rechtssache T-407/05)
Die Klägerin hatte auf Basis ihrer EVIAN Marke der Eintragung der Marke “REVIAN’s” in gold, schwarz und weiß für Waren der Klasse 33 (Wein und Schaumwein) der A. Racke GmbH & Co. OHG aus Bingen (Anmeldung Nr. 945 758) widersprochen.
Der Widerspruch wurde vom HABM und der daraufhin angerufenen Beschwerdekammer zurückgewiesen.
Die Aufhebung dieser Entscheidung begehrt die Klägerin mit der jetzt angestrengten Klage vor dem Europäischen Gericht erster Instanz.
Die GfK AG aus Nürnberg ist mit ihrer Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vor dem Europäischen Gericht erster Instanz gescheitert. (Rechtssache T-135/04)
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Februar 2004 (Sache R 327/2003-1) über den von der Inhaberin einer deutschen Bildmarke, die aus dem Wortbestandteil “BUS” und einem Bild aus drei verschlungenen Dreiecken besteht, gegen die Eintragung der Gemeinschaftswortmarke Online Bus für Dienstleistungen der Klasse 35 erhobenen Widerspruch begehrt.