Der US-Autohersteller Ford macht Druck beim Verkauf seiner Marken Jaguar und Land Rover. Einem Zeitungsbericht zufolge hat das Unternehmen jetzt zwei Interessenten aus Indien eingeladen, Einblick in die Bücher zu nehmen.
Quelle: Spiegel Online
markenrechtliches Sammelsurium
Der US-Autohersteller Ford macht Druck beim Verkauf seiner Marken Jaguar und Land Rover. Einem Zeitungsbericht zufolge hat das Unternehmen jetzt zwei Interessenten aus Indien eingeladen, Einblick in die Bücher zu nehmen.
Quelle: Spiegel Online
Markenbusiness veröffentlicht den zweiten Teil seiner Untersuchung zum Thema Familiennamen als Marken.
Das Design Tagebuch berichtet über die neue Version des Logos für die Marke Compaq.
HP stellte bereits im Mai auf der “Making Connections“-Messe in Shanghai ein überarbeitetes Logo für die Marke Compaq vor. Die neue Wortmarke ist futuristischer und soll die zukünftige Drei-Marken-Strategie des Unternehmens neuen Schwung verleihen. HP’s Executive Vice President, Todd Bradley, sagte dazu, “Compaq is the brand you need, HP is the brand you want, Voodoo is the brand you crave for.”
Dem Thema Namensmarken widmet sich Markenbusiness.
Fielmann, Henkel, Hipp. „Dafür bürge ich mit meinem Namen.“ So warb Klaus Hipp für die Babynahrung aus seinem gleichnamigen Hause und gewann damit das Vertrauen der Massen. Fast immer stehen die Familiennamen für ganze Unternehmen.
Cambridge Institute
Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4; Lugano-Übk Art. 5 Nr. 3; MarkenG §§ 5, 15 Abs. 2 und 4, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1 und 2
a) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens einer Sprachschule, die nur regional und nicht bundesweit tätig ist, ist auf deren räumliches Tätigkeitsfeld beschränkt.
b) Die Aktivlegitimation für den Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 MarkenG steht neben den in § 8 Abs. 3 UWG Genannten auch den berechtigten Benutzern einer geographischen Herkunftsangabe zu.
c) Berechtigte Benutzer einer geographischen Herkunftsangabe, die für Dienstleistungen verwendet wird, sind nur diejenigen Personen und Unternehmen, die in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet geschäftsansässig sind und von dort ihre Dienstleistungen erbringen.
BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 – I ZR 49/04 – OLG München
LG München I
Quelle: Bundesgerichtshof