und sein Nutzen in Markenverletzungsfällen ist das Thema eines Beitrages auf servicemarks.
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BPatG: Gallup II
Leitsatz:
GALLUP II
1. Der kostenlose Versand von zwei periodisch erscheinenden Zeitschriften in einer Auflage von monatlich bis zu 500 Exemplaren sowie die kostenfreie, überwiegend zu Marketing-zwecken an potentielle Kunden erfolgte Abgabe von über 800 Exemplaren von vier Büchern, die einen Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit der Widersprechenden aufweisen, reichen neben für sich genommen geringen Verkäufen (hier: unter 300.– € im relevanten Benutzungszeitraum) für die Annahme einer ernsthaften Benutzung für Zeitschriften und Druckwerke aus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 6.10.2005 – I ZB 20/03, GRUR 2006, 152 = MarkenR 2006, 30 – GALLUP).
2. Zwischen Druckereierzeugnissen und anderen Waren und Dienstleistungen besteht nicht schon deshalb eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, weil letztere das Thema oder der inhaltliche Gegenstand von Druckereierzeugnissen sein können.
Eine Ähnlichkeit kann sich jedoch angesichts besonders enger Berührungspunkte ergeben, etwa bei gleicher Zweckrichtung oder funktionellem Zusammenhang, z. B. bei sich gegenseitig ergänzenden oder ersetzenden Druckereierzeugnissen und anderen Waren und Dienstleistungen, soweit die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der speziellen Verhältnisse auf dem betreffenden Markt davon ausgehen werden, dass die Waren und Dienstleistungen aus gleichen Unternehmen stammen können (so bei Waren der Klasse 16: „Périodiques et rapports concernant l´étude de l´opinion publique, ainsi que les problèmes sociaux …, et relatifs à l´étude du marché“ einerseits und Dienstleistungen der Klassen 35 und 42: „Markt-, Meinungs- und Sozialforschung“ andererseits).
Quelle: Bundespatentgericht
HABM: Nationale Recherchenberichte für GM werden optional
Für ab dem 10. März 2008 eingereichte Anmeldungen (bzw. bei internationalen Registrierungen für Anmeldungen, die von der WIPO nach diesem Datum bei dem HABM eingegangen sind) gelten nachstehende Regeln:
• Gemeinschaftsrecherchenberichte werden in allen Fällen erstellt, während nationale Recherchenberichte nur auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders erstellt werden.
• Damit der Antrag auf nationale Recherchen gültig ist, ist je teilnehmendem nationalen Amt (16 Ämter im März 20081) eine spezifische Gebühr zu zahlen. Die optionale Recherchengebühr beträgt 192 EUR. Diese Gebühr ergibt sich aus der Multiplizierung des Betrages von 12 EUR mit der Anzahl (16)* der teilnehmenden nationalen Ämter in dem optionalen Recherchensystem.
• Nationale Recherchenberichte werden von den Ämtern erstellt, die sich für die Teilnahme an dem neuen System entschieden haben. Die den Ämtern zur Erstellung von Recherchenberichten eingeräumte Frist verringert sich von drei auf zwei Monate.
• Ein Antrag auf Durchführung nationaler Recherchen hat zur Folge, dass alle teilnehmenden Ämter die Recherchen durchführen, die alle zu bezahlen sind (Alles-oder-nichts-Politik, d. h. der Anmelder kann für die Recherche von den teilnehmenden Ämtern nicht nur einige Länder
auswählen und andere auslassen).• Das Format der Recherchenberichte wird vereinheitlicht.
• Die nationalen Recherchenberichte müssen der Regel 5a der Verordnung (EG) Nr. 2868/952 der Kommission hinsichtlich des nachstehenden Mindestinhalts entsprechen:
a) die Bezeichnung des nationalen Amtes, das die Recherche durchgeführt hat;
b) das Aktenzeichen der im Recherchenbericht aufgeführten Markenanmeldungen oder die Nummer der Markeneintragungen, die Gegenstand des Recherchenberichts sind;* Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Litauen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakische Republik,
Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich.
Quelle: HABM
USA: Starken Marken droht das Aus
Ob Marken-Muffel oder Label-Fetischist, an Logos und Schriftzügen und Firmennamen kommt der Verbraucher heute nicht mehr vorbei. Sie leuchten von Werbetafeln, verstopfen das Vorabendprogramm, schreien aus Magazinen… solange es ihnen gut geht. Dann verschwinden sie plötzlich, und mit ihnen ein Stück Wirtschaftskultur.
Quelle: N-TV
BPatG: Farbmarke Rot
Leitsatz:
Farbmarke Rot
Wird eine abstrakte Farbe in Verbindung mit den beanspruchten Waren über einen längeren Zeitraum in der Weise verwendet, dass zwischen Farbe und Ware einerseits und Farbe und Hersteller andererseits ein wechselseitiger Bezug hergestellt wird, ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr sich daran gewöhnt hat, die Farbe nicht als reine Warenfarbe, sondern als betrieblichen Herkunftshinweis wahrzunehmen.
Quelle: Bundespatentgericht
HABM: Jahresbericht 2007
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt HABM hat seinen Jahresbericht 2007 (21 Seiten PDF) veröffentlicht.