HABM: Nationale Recherchenberichte für GM werden optional


Für ab dem 10. März 2008 eingereichte Anmeldungen (bzw. bei internationalen Registrierungen für Anmeldungen, die von der WIPO nach diesem Datum bei dem HABM eingegangen sind) gelten nachstehende Regeln:

• Gemeinschaftsrecherchenberichte werden in allen Fällen erstellt, während nationale Recherchenberichte nur auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders erstellt werden.

• Damit der Antrag auf nationale Recherchen gültig ist, ist je teilnehmendem nationalen Amt (16 Ämter im März 20081) eine spezifische Gebühr zu zahlen. Die optionale Recherchengebühr beträgt 192 EUR. Diese Gebühr ergibt sich aus der Multiplizierung des Betrages von 12 EUR mit der Anzahl (16)* der teilnehmenden nationalen Ämter in dem optionalen Recherchensystem.

• Nationale Recherchenberichte werden von den Ämtern erstellt, die sich für die Teilnahme an dem neuen System entschieden haben. Die den Ämtern zur Erstellung von Recherchenberichten eingeräumte Frist verringert sich von drei auf zwei Monate.

• Ein Antrag auf Durchführung nationaler Recherchen hat zur Folge, dass alle teilnehmenden Ämter die Recherchen durchführen, die alle zu bezahlen sind (Alles-oder-nichts-Politik, d. h. der Anmelder kann für die Recherche von den teilnehmenden Ämtern nicht nur einige Länder
auswählen und andere auslassen).

• Das Format der Recherchenberichte wird vereinheitlicht.

• Die nationalen Recherchenberichte müssen der Regel 5a der Verordnung (EG) Nr. 2868/952 der Kommission hinsichtlich des nachstehenden Mindestinhalts entsprechen:
a) die Bezeichnung des nationalen Amtes, das die Recherche durchgeführt hat;
b) das Aktenzeichen der im Recherchenbericht aufgeführten Markenanmeldungen oder die Nummer der Markeneintragungen, die Gegenstand des Recherchenberichts sind;

* Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Litauen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakische Republik,
Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich.

Quelle: HABM

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