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OpSec Security erwirbt P4M GmbH
OpSec Security, Inc. (,,OpSec”), ein Geschäftsbereich der OpSec Security Group plc (London AIM: OSG), meldete heute die Übernahme der P4M GmbH, eines Münchner Anbieters von Dienstleistungen zum Schutz und Management von Produkten, Marken und Vertriebskanälen im Internet.
OpSec ist der führende Anbieter von Plagiatschutztechnologien, Software und Dienstleistungen für mehr als 150 Großunternehmen und 40 Regierungen weltweit. Dank der Produkte und Dienstleistungen von OpSec sind seine Unternehmenskunden in der Lage, Produkte zu authentifizieren und zu verfolgen und auf diese Weise Plagiate und Graumarkthandel in der realen ebenso wie in der digitalen Welt zu bekämpfen. Regierungen setzen die OpSec-Technologien ein, um die Fälschung von Banknoten, Steuermarken, Reisepässen, Führerscheinen, Lizenzen und anderen offiziellen Dokumenten zu verhindern.
P4M ist ein führender europäischer Anbieter von Markenschutz- und Monitoring-Dienstleistungen im Internet. Das Unternehmen ist Markeninhabern behilflich, illegalen Vertrieb digitaler Medien zu ermitteln, Fälschungen und Graumarktwaren im E-Kommerz zu identifizieren und das Markenimage im Internet sowie die Kundenzufriedenheit zu messen. P4M betreut derzeit 65 renommierte Marken, beispielsweise Bayer HealthCare, Fujifilm, Hewlett Packard, Lacoste, Samsung und Warner Bros.
Quelle: BusinessWire
INTA Daily News
In Berlin findet derzeit die Jahrestagung der International Trademark Association INTA statt.
Über die Veranstaltungen und Vorträge informieren die INTA Daily News.
Zur Ausgabe Sonntag, 18. Mai (6 Seiten PDF):
Sonntagslinks
USA: Markenschutz für iPod-Design
BPatG: DeutschlandCard
Leitsatz:
DeutschlandCard
Zwischen der angemeldeten Wortmarke „DeutschlandCard“ und den (noch) beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42, die insbesondere Informations- und Servicekarten (Smartcards), Datenlesegeräte hierfür, Entwicklung, Organisation von Kundenbindungssystemen sowie Plattformen hierfür und Druckereierzeugnisse sowie elektronische Publikationen umfassen, besteht ein derart enger beschreibender Bezug, dass das angesprochene allgemeine Publikum bzw. der Fachverkehr ohne weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Sinngehalt als solchen in Richtung auf eine Multifunktionskarte (Ausweis-, Berechtigungs-, Informations-, Bonus-, Prämien-, Kredit-, Zahlungs-, Service- und/oder Kundenkarte) erfasst und deshalb in der Beschreibung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.12.2004 – ZB 12/02, GRUR 2005, 417 – BerlinCard).
Quelle: Bundespatentgericht


