Firmenname abgemahnt

Zurück auf Los oder 5000 Euro zahlen

Namen sind Schall und Rauch? Bettina Hass sieht das inzwischen anders. Besser: Ihre Erfahrung sagt ihr, dass dieser Spruch nicht stimmt.

[…] Wie vielen Unternehmensgründern war der damals 37 Jahre alten Frau ein sprechender Firmenname wichtig. In ihrem Fall wurde es „Glanz und Glamour“. Klang und klingt gut, hatte aber einen Fehler: Sie hatte ihn nicht schützen lassen.

Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger

Alles nur geklaut

Experten schätzen den Schaden durch Marken- und Produktpiraterie in Deutschland auf jährlich rund 30 Milliarden Euro

Wer große Meister kopiert, erweist ihnen Ehre”, meinte der chinesische Philosoph Konfuzius einst gesagt. Allerdings freut sich längst nicht jeder über eine derartige Anerkennung. Wie zum Beispiel der Sauerländer Elektrogerätehersteller Cloer. Monatelang stritt sich das Arnsberger Unternehmen vor dem Kölner Landgericht mit dem Kaffeeröster Tchibo, weil der 2006 ein Waffeleisen verkauft hat, das einem Cloer-Gerät nicht nur ähnlich sah, sondern auch den gleichen Konstruktionsfehler aufwies.

Quelle: WELT ONLINE

DPMA: Erweiterung des DV-Systems Marken

In der Zeit vom 7. bis zum 13. Mai 2008 werden im Markenbereich des Deutschen Patent- und Markenamts abschließende Arbeiten für eine Erweiterung des internen DV-Systems um Funktionen für den Bereich Internationale Registrierung durchgeführt.

Daher kann im eingangs genannten Zeitraum auch im nationalen Bereich nicht mit dem DV-System gearbeitet werden. Auch stehen über DPINFO Markendaten nur eingeschränkt zur Verfügung. Ferner wird die Veröffentlichung im Markenblatt sowie die Datenbereitstellung über DPMAdatenabgabe in der KW 23 und 24 nur in deutlich geringerem Umfang erfolgen. Nach Integration der neuen Systembestandteile kann es für einige Zeit zu Verzögerungen im Arbeitsablauf kommen.

Quelle: DPMA Mitteilung des Präsidenten

BGH: Rechtsprechung zur (Störer-) Haftung eines Internet-Auktionshauses für Markenverletzungen bestätigt

Bundesgerichtshof, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.

Die Klägerinnen produzieren und vertreiben Uhren der Marke “ROLEX”. Sie sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Auf der von der Beklagten betriebenen Internet-Plattform “ricardo” hatten Anbieter gefälschte ROLEX-Uhren zum Verkauf angeboten, die ausdrücklich als Plagiate gekennzeichnet waren. ROLEX nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben, nachdem der Bundesgerichtshof eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Jahre 2004 aufgehoben hatte (BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 – Internet-Versteigerung I).

Der Bundesgerichtshof hat das Verbot nunmehr beschränkt auf das konkret beanstandete Verhalten bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Anbieter der gefälschten Uhren zumindest in einigen Fällen im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Dem beklagten Internetauktionshaus war bekannt, dass es in der Vergangenheit auf seiner Internet-Plattform bereits zu klar erkennbaren Verletzungen der Marken der Klägerinnen durch Dritte gekommen war. Sie hätte deshalb durch Kontrollmaßnahmen Vorsorge dafür treffen müssen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie nach Bekanntwerden der markenverletzenden Angebote derartige Kontrollmaßnahmen ergriffen hat und die beanstandeten Fälle auch durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden konnten. Dem ist die Beklagte – auch nach Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht durch das erste Revisionsurteil im Jahre 2004 – nicht nachgekommen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

via: MIR