HABM: Ferrero vs. FIFA

IPKat berichtet über die Entscheidungen der Beschwerdekammer des HABM bezüglich einiger WM-Marken der FIFA.

The five marks in dispute are not hugely current any more in terms of their commercial value, since they relate to an event which briefly obsessed a large proportion of sports fans. They are

* WORLD CUP 2006 (referring to the football world cup);
* GERMANY 2006 (the event taking place in Germany);
* WM 2006 (WM = Weltmeisterschaft, “World Cup” or World Championship” in German)
* WORLD CUP GERMANY;
* WORLD CUP 2006 GERMANY.

The grounds upon which the registrations were challenged was that the signs in question were descriptive and lacked distinctive character. The Cancellation Division presumably felt confident that this was not so, but the Board of Appeal, annulling all five of its decisions in rulings of 30-odd pages in length, thought otherwise.

Quelle: IPKat

Heidi Klum mal wieder

Topmodel oder altes Gemäuer

Heidi Klum sorgt im Sommerloch mal wieder für markenrechtlich Unterhaltung!

Für den Tübinger Antiquar Thomas Leon Heck (51) ist es reine Routine, seine Artikel beim Internet-Auktionshaus Ebay anzubieten.
Nun wurde sein Artikel „Stahlstich Veste Klumm (Klum)“ aus der Internetplattform geworfen.

Begründung: Heidi Klum (35), sieht sich durch das Angebot in ihren Markenrechten verletzt!

Das Topmodel möchte nicht, dass ihr Name für eine alte Burg benutzt wird!

Quelle: Bild.de

Ein Sprecher von Ebay gab an, dass man nicht jeden Verstoss gegen Markenrechte selbst prüfe, sondern den Markeninhaber selbst entscheiden lasse.

Man kann es sich gut vorstellen: Heidi sitzt an einem Morgen schlecht gelaunt vor dem Computer, ihre Kinder lärmen im Hintergrund und Ehemann Seal macht Stimmübungen an der Kaffeemaschine. Im SMS-Posteingang ist eine Nachricht von Kollegin Kate Moss: «Mache gerade Party in London – ist super!» Jetzt mal Hand aufs Herz: Sähen Sie ihren Namen in diesem Moment gerne fälschlicherweise neben einer alten Burg?

Quelle: 20minuten.ch

P.S. Hoffentlich krieg ich jetzt keinen Ärger …

WIPO: webscout24.ch

Im Schiedsverfahren vor der World Intellectual Property Organization WIPO haben die T-online.at Internet Service GmbH aus Wien und die Scout24 AG aus Baar die Domain webscout24.ch erstritten.

Die Gesuchstellerin I ist Inhaberin von drei in der Schweiz registrierten Marken, welche alle den Begriff „Scout24“ in gleicher Abfolge enthalten (vgl. Abschn. 4 des vorliegenden Entscheides). Die Gesuchstellerin II, deren Firma Scout24 AG ist, geniesst firmenrechtlichen Schutz. Entsprechend haben die Gesuchstellerinnen den Nachweis eines Kennzeichenrechts gemäss Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements erbracht.

(Verfahren Nr. DCH2008-0005)
T-online.at Internet Service GmbH, Scout24 AG v. RG Web GmbH, Roland Grüter

BPatG: Genetikum

Unter dem Aktenzeichen 33 W (pat) 28/08 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung “Genetikum” (AZ.: 307 44 166.0) zu befassen.

Die Markenstelle Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Beschluss durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Markenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit für die Klassen 35, 42 und 44 zurückgewiesen.

Nach Auffassung der Markenstelle ist die angemeldete Marke freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Sie weise lediglich inhaltsbeschreibende Merkmale i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auf. Die Bezeichnung „Genetikum“ bestehe aus zwei Wortteilen, nämlich aus dem Bestandteil „Genetik“ mit der Bedeutung „Vererbungslehre“ und aus der Endung „-(ik)um“, analog der Bezeichnungen für Heilmittel (Pharmazeutikum, Antibiotikum, Antiseptikum, Zytostatikum, Diuretikum usw.) oder auch für Institutsbezeichnungen bzw. Ausbildungsarten (Technikum, Klinikum). Der Verkehr werde analog dazu der Bezeichnung „Genetikum“ aufgrund der Wortbildung und Zusammensetzung ohne weiteres eine Bedeutung i. S. v. „Einrichtung für genetische Lehre/Forschung“ zuordnen. Somit bestehe sie ausschließlich aus Angaben, die unmittelbar Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen beschreiben könne. Darüber hinaus fehle der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft.

Der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts konnte sich der Auffassung der Markenstelle nicht anschließen, gab der Beschwerde der Anmelderin statt und hob den Beschluss der Markenstelle auf.

Entgegen der Beurteilung der Markenstelle steht nach Auffassung des Senats we-der ein Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke entgegen.

[…] Die Bezeichnung „Genetikum“ ist lexikalisch nicht nachweisbar. Auch bei einer Internetrecherche auf deutschsprachigen Seiten kann die Bezeichnung nicht be-schreibend, sondern praktisch nur für die Arztpraxis mit humangenetischem Labor des Anmelders nachgewiesen werden. In den einschlägigen Wörterbüchern sind lediglich die Begriffe „Genetik“ (= Vererbungslehre), Genetiker (= Wissenschaftler auf dem Gebiet der Genetik) und genetisch (= u. a. die Vererbung betreffend) auf-geführt (vgl. z. B. Duden, Das Große Fremdwörterbuch, unter den entsprechenden Stichwörtern). Ausgehend davon ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung als unmittelbar beschreibende Angabe erfasst.

[…] Erfahrungsgemäß neigt der Verkehr nicht dazu, Bezeichnungen begrifflich zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 196), weshalb diese Art der Vorgehensweise im Rahmen der Schutzfähigkeitsbeurteilung außer Betracht bleiben muss. Letztlich bleibt vorliegend auch nach einer eingehenden begrifflichen Analyse unklar, was mit der Bezeichnung „Genetikum“ gemeint sein könnte. Deshalb eignet sich diese Bezeichnung nicht zur unmittelbaren und ernsthaften Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, so dass dieses Schutzhindernis der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegensteht.

Quelle: Bundespatentgericht