Österreich: Markenschutz für Farben

Rot hat für Werkzeugkoffer zu wenig Kennzeichnungskraft

Immer wieder versuchen Unternehmen, Farben als Marken für Dienstleistungen oder Waren zu Werbezwecken schützen zu lassen. Da es aber nur wenige für das Publikum unterscheidbare Farben gibt, bewirken solche Eintragungen eine rasche Erschöpfung dieser Farben für andere. Um diese “Monopolisierung” zu verhindern, nimmt die österreichische und europäische Rechtsprechung für Farbmarken ein starkes “Freihaltebedürfnis” des Geschäftsverkehrs an. Nur wenn ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Farbe einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblickt, somit eine sehr hohe Verkehrsgeltung besteht, kann die Farbe als Zeichen geschützt werden.

Im Rahmen dieser Grenzen wurde bereits in einigen Fällen der Schutz einer Farbe bejaht, etwa das Blau-Weiß für Aral-Tankstellen und das für juristische Fachwerke bekannte Manz-Rot.

Quelle: derStandard.at

BPatG: Signalgelb

29 W (pat) 58/06

Leitsatz:

Farbmarke Signalgelb

1. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Unterscheidungskraft abstrakter Farbmarken (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 – Libertel) können nur dann angenommen werden, wenn die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen Teil eines in sich abgeschlossenen, von den Kennzeichnungsgewohnheiten anderer Branchen unabhängigen und somit spezifischen Marktsegments im wirtschaftlichen Sinne sind.

2. Bei kostenlosen E-Mail-Diensten ist dies nicht der Fall. Die betriebliche Herkunftsfunktion eines Farbzeichens lässt sich daher nicht in Bezug auf die konkrete Dienstleistung beurteilen.

3. Die Unterscheidungskraft kann daher nicht geprüft werden. Eine Eintragung ist nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung möglich.

Quelle: Bundespatentgericht

DPMA: Neues Formular zur Markenanmeldung

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das neue Formular zur Markenanmeldung veröffentlicht.

Für den Antrag auf Erteilung einer nationalen Marke ist ab 1. September 2008 der nachfolgend abgedruckte Vordruck (W7005) zu verwenden. Der Vordruck einschließlich der erläuternden Hinweise auf der Rückseite bzw. auf dem Beiblatt ist der aktuellen Rechtslage angepasst worden.

Quelle: DPMA