DPMA: Achtung neue Formulare

Für den Antrag auf Erteilung einer nationalen Marke ist ab 1. September 2008 der nachfolgend abgedruckte Vordruck (W7005) zu verwenden. Der Vordruck einschließlich der erläuternden Hinweise auf der Rückseite bzw. auf dem Beiblatt ist der aktuellen Rechtslage angepasst worden.

Die Sicherungsklausel in Art. 9sexies des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA) wurde zum 1. September 2008 aufgehoben (siehe nachfolgenden “Hinweis zu rechtlichen Änderungen bei internationalen Markenregistrierungen zum 1. September 2008”). Ab 1. September 2008 können Anträge auf internationale Registrierung häufiger auf der Grundlage einer nationalen Markenanmeldung gestellt werden. Wird der Antrag auf internationale Registrierung gleichzeitig mit der nationalen Anmeldung eingereicht, ist auf dem nationalen Anmeldeformular das entsprechende Feld anzukreuzen und der internationale Antrag auf dem Formblatt der WIPO beizufügen.

Der Vordruck kann kostenlos beim Deutschen Patent- und Markenamt bezogen oder über das Internet (www.dpma.de/marke/formulare/index.html) abgerufen werden.

Quelle: DPMA Mitteilung des Präsidenten

HABM: Betrugswarnung

Potentiell irreführende, nicht amtliche Informationen/“Markenregister“

Eine zunehmende Anzahl von Nutzern des HABM erhält von nichtamtlichen Eintragungsdienstleistungserbringern unaufgefordert Post, mit der diese Geld in Verbindung mit Gemeinschaftsmarken und eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmustern fordern. Sollten Sie derartige Briefe oder Rechnungen erhalten, prüfen Sie diese bitte sorgfältig darauf, was Ihnen angeboten wird und ob sie von einer amtlichen Quelle stammen. Wenn Sie auf den nachfolgenden Link klicken, können Sie einen amtlichen HABM-Brief ansehen und ihn mit dem Ihnen vorliegenden Schreiben vergleichen: Amtlicher HABM-Brief.

Sollten Sie Zweifel haben, prüfen Sie dies bitte mit Ihrem juristischen Beratern oder setzen Sie sich mit uns unter +34 96 513 9100 in Verbindung. Nachfolgend finden Sie einige Musterbriefe von Firmen oder Registern, die in keiner Verbindung zu den Registern oder amtlichen Veröffentlichungen des HABM stehen. (Zur Vergrößerung, klicken Sie bitte auf die entsprechende Abbildung.)

Quelle: HABM

DPMA: Formulierungsvorschläge zu den Einzelhandelsdienstleistungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seine Amtspraxis bislang noch nicht geändert. Im Hinblick auf mögliche gerichtliche Verfahren – etwa auch Widerspruchsverfahren – wird Anmeldern jedoch empfohlen, die Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse im Sinne der Auffassung des Bundespatentgerichts genauer zu spezifizieren.

Je nach der Branche, in der sich der jeweilige Anmelder bewegt, wären etwa folgende Formulierungen möglich (Zutreffendes auswählen!):

“Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich
Drogerie-, Kosmetik- und Haushaltswaren,
Brenn- und Treibstoffe,
Waren des Gesundheitssektors,
Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren,
Bau-, Heimwerker und Gartenartikel,
Hobby- und Bastelbedarf,
Elektro- und Elektronikwaren,
Ton- und Datenträger,
Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör,
Uhren und Schmuckwaren,
Musikinstrumente,
Druckereierzeugnisse,
Papier- und Schreibwaren,
Büroartikel,
Täschner- und Sattlerwaren,
Einrichtungs- und Dekorationswaren,
Bekleidungsartikel,
Schuhe und Textilwaren,
Spielwaren,
Sportwaren,
Lebensmittel und Getränke,
Tabakwaren und sonstige Genussmittel”

Quelle: DPMA