06. April 1909

Offiziell wurde der geographische Nordpol erstmalig von den US-amerikanischen Forschern Robert Edwin Peary und Matthew Henson am 6. April 1909 erreicht. Es gilt jedoch nicht als wissenschaftlich gesichert, dass die beiden den Pol tatsächlich erreicht haben. Pearys Aufzeichnungen sind hierfür nicht ausreichend genau, und Matthew Henson berichtet in seinen Memoiren, er sei kurz vor Expeditionsleiter Peary am Nordpol gewesen und habe diesen dort getroffen. Gemeinsam habe man die Frage klären wollen, wer wohl als Erster am Pol gewesen sei. Zu dieser Klärung ist es jedoch offenbar nie gekommen.

Quelle: Wikipedia

Aus diesem Anlass hier die älteste “Nordpol”-Marke aus dem Register des DPMA:

Registernummer: 1044041

Anmeldedatum: 14.08.1982
Nizzaklasse: 25

Bei der unter der Nummer 2421766 in das Register der Europäischen Gemeinschaftsmarken eingetragenen Marke handelt es sich aber kaum um den oben genannten Polarforscher.

Registernummer: 2421766

Quellen: DPMA, HABM

VZ Abmahnung – reloaded

Markenrecht ist eine komplizierte Sache. Dessen war sich Dr. Dieter Kramps bewusst, als er nach sorgfältiger Planung seine virtuelle Geschäftsplattform microVZ auf der Cebit präsentierte. Jetzt bekam der Geschäftsführer des Web-Dienstleisters microShare AG Post vom Online-Studenten-Netzwerk studiVZ.

[…] „Wir sehen eine Markenrechtsverletzung und müssen uns wehren”, sagte StudiVZ-Sprecher Dirk Hensen.

[…] „Eine Überschneidung der Zielgruppen ist nahezu ausgeschlossen.“
Aus diesem Grund sieht eine Expertin für Markenrecht auf Nachfrage unserer Zeitung auch gute Chancen für microShare den Namen microVZ weiterhin benutzen zu können. studiVZ hatte in der Vergangenheit bereits gegen Markenrechtsverletzungen geklagt. Bekanntestes Beispiel ist der Rechtsstreit gegen das Wertpapier-Netzwerk BörseVZ. Das Landgericht Hamburg hatte im Januar die einstweilige Verfügung gegen die Namensnutzung von BörseVZ bestätigt. Dieter Kramps sieht darin jedoch einen völlig anderen Fall: „Das Kürzel VZ heißt sowohl bei studiVZ als auch bei BörseVZ ‘Verzeichnis’. Unser VZ steht jedoch für ‘virtuelle Zusammenarbeit’.”

Quelle: DERWESTEN

Schade und auch ungewöhnlich, dass die Markenrechtsexpertin nicht genannt wird.

Ed Hardy Abmahnungen

Unter dem Titel “Tausend Euro für ein T-Shirt” berichtet die Süddeutsche Zeitung über die Abmahnungen auf Basis der Marke Ed Hardy.

Inzwischen ist vielen Ed-Hardy-Fans in Deutschland der Spaß vergangen. Eine Frankfurter Anwaltskanzlei mahnt nun erstmals private Verkäufer ab, die auf Ebay ihre alten Textilien anbieten. Seitenweise kann man im Internet das Klagelied von entsetzten Markenfreunden nachlesen, die von der Abmahnwelle erfasst werden. In dramatisch klingenden Briefen fordert die Kanzlei, die im Auftrag des Rechteinhabers Nervous Tattoo Inc. in Deutschland tätig ist, eine Unterlassungserklärung von den Ebay-Anbietern – garniert mit einer saftigen Anwaltsrechnung von 1379 Euro, die binnen weniger Tage zu zahlen ist.

Quelle: Sueddeutsche.de

AdWords: OLG Braunschweig ändert Rechtsauffassung

Soweit der Senat bisher die Auffassung vertreten hat, dass bereits die Wahl der Standardoption “weitgehend passende Keywords” bei Schaltung der Anzeige wegen der damit verbundenen Risiken von Marken- und Kennzeichenverletzungen die Verantwortlichkeit für Marken- und Kennzeichenverletzungen begründet, hält der Senat daran angesichts der neuen Rechtsprechung des BGH (BGH Urteil vom 22.1.2009 I ZR 137/07 “pcb”) nicht mehr fest.

Das Oberlandesgericht Braunschweig reagiert auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes in Sachen “Google AdWords”.

Quelle: Markenserviceblog