DPMA: Markenanmelder 2008

Das Markenserviceblog informiert über die aktivsten Markenanmelder im Jahr 2008.

1. Mibe GmbH Arzneimittel (192)
2. Deutsche Telekom AG (153)
3. Bayer AG (144)
4. Henkel AG & Co. KGaA (112)
5. Merck KGaA (107)
6. Boehringer Ingelheim International GmbH (104)
7. Eckes-Granini Deutschland GmbH (85)
8. Beiersdorf AG (80)
9. Daimler AG (76)
10. BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (68)

Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt

WIPO: Geistiges Eigentum und öffentliche Politik

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) organisiert eine internationale Konferenz über Themen im Bereich des geistigen Eigentums und der öffentlichen Politik, die zwischen dem 13. und 14. Juli im internationalen Konferenzzentrum in Genf stattfinden wird. Die Konferenz wird sich Themen in Bezug auf die Wichtigkeit des geistigen Eigentums in öffentlichen Bereichen wie Gesundheit, Umwelt, Klimaveränderung und Ernährungssicherheit widmen. Die WIPO ist der Meinung, dass die Veranstaltung, die auch für das Publikum geöffnet ist, als „globales Forum für die Diskussion über Themen und Lösungen für einige der derzeitig wichtigsten Herausforderungen des geistigen Eigentums“ dienen soll.

Quelle: HABM

Mehr zur Veranstaltung auf der Webseite der WIPO

BPatG: SUPERgirl

In der Beschwerdesache 29 W (pat) 73/08 betreffend die Markenanmeldung 307 78 307.3 “SUPERgirl” hat der 29. Senat des Bundespatentgerichtes die Beschlüsse des DPMA zur Ablehnung der Markeneintragung aufgehoben und das Verfahren an des Amt zurückverwiesen.

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 waren unter Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Sie entsprechen nicht den Vorgaben des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Februar 2009 betreffend die verbundenen Rechtssachen C-39/08 (Wort-/Bildmarken Volks.Handy, Volks.Camcorder und Volks.Kredit) und C-43/08 (Wortmarke SCHWABENPOST). Darin hat er in Rdnr. 17 festgestellt, dass zwar keine Bindungswirkung von Vorentscheidungen besteht.
Jedoch muss eine nationale Behörde bei der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen früheren Entscheidungen berücksichtigen und dabei besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Daraus folgt, dass unter Berücksichtigung des allgemeinen rechtsstaatlichen, in jeder Verfahrensordnung – gleich ob Gerichts- oder Verwaltungsverfahren – geltenden Gebots, dem jeweiligen Adressaten einer ihn belastenden Entscheidung auch die wesentlichen Gründe, die die Entscheidung tragen und für sie kausal sind, mitzuteilen sind. Dieser Grundsatz gilt gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 MarkenG auch für das Markeneintragungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
Es besteht also nicht nur die Verpflichtung zur Einbeziehung von Vorentscheidungen in die Entscheidungsfindung als solche, sondern diese Überlegungen müssen für den Adressaten auch erkennbar sein. Dazu bedarf es entsprechender Ausführungen in der die Anmeldung zurückweisenden Entscheidung.

Quelle: Bundespatentgericht