Abmahnungen gegen Blogger und Betreiber von Internetforen oder Internetseiten sorgen immer wieder für Schlagzeilen. Einige spektakuläre Fälle der Vergangenheit.
Quelle: Augsburger Allgemeine
To be continued…
markenrechtliches Sammelsurium
Abmahnungen gegen Blogger und Betreiber von Internetforen oder Internetseiten sorgen immer wieder für Schlagzeilen. Einige spektakuläre Fälle der Vergangenheit.
Quelle: Augsburger Allgemeine
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Der Markenverband begrüßt das konsequente Vorgehen des Unternehmens Louis Vuitton Moët Hennessy (LVMH) gegenüber der Online-Auktionsplattform eBay sowie die kürzlich gefällte Entscheidung des französischen Gerichts, nach der eBay eine Entschädigung in Höhe von 1,7 Millionen Euro an LVMH zahlen muss.
Entgegen anders lautender Behauptungen schädigt die Entscheidung auch nicht die Verbraucherinteressen, sondern bestätigt das Prinzip, nach dem Unternehmen ihre Vertriebswege selbst bestimmen können. Auch Aussagen, eine bessere Überwachung zur Verhinderung des Vertriebs von Produkten sei technisch oder personell nicht machbar, sind für den Markenverband nicht nachvollziehbar.
“Aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Prozesse unserer Mitglieder wegen Produkt- und Markenpiraterie müssen wir leider die Schlussfolgerung ziehen, dass Online-Auktionsplattformen aus unserer Sicht in völlig unzureichender Weise offen legen, welche technischen Mittel sie genau einsetzen und welche Möglichkeiten sie tatsächlich haben”, so Dr. Alexander Dröge, Leiter Recht und Verbraucherpolitik im Markenverband. “Wenn Auktionsplattformen wirklich mit dem Machbaren arbeiten, könnte dies auch offengelegt und entsprechende Transparenz hergestellt werden. Solange dies nicht geschieht, bleiben entsprechende Aussagen letztlich reine Schutzbehauptungen.“ Daher ist das Urteil des französischen Gerichts nicht zu kritisieren.
Quelle: Pressemitteilung Markenverband
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt HABM informiert über die in dieser Woche anstehenden Entscheidungen und Anhörungen in markenrechtlichen Fragen beim Europäischen Gericht erster Instanz und dem Europäischen Gerichtshof.
Nach der Insolvenz des Versandhauses Quelle hat der Fotodienstleister Orwo Net aus Bitterfeld-Wolfen nun die Markenrechte für Foto Quelle und weitere Labels wie “Revue” erworben. “Mit der Übernahme stärken wir unser Endkundengeschäft”, sagte Orwo Net-Geschäftsführer Gerhard Köhler gegenüber der “Mitteldeutschen Zeitung”. Die Marke Foto Quelle existiert seit 1957.
Quelle: Pressemitteilung
Im Markenregister findet sich allerdings nur noch folgende Wort-/Bildmarke aus dem Jahr 2000.
Registernummer: 30011154

Nizzaklasse 01, 09, 16, 28, 40, 41, 42
Bei der WIPO findet man die passende IR-Marke (Registernummer: 743920) mit Schutz in Österreich, Benelux, Tschechien, Frankreich, Polen, Slowenien, Slowakei und der Schweiz.
Quelle: DPMA, WIPO
Leitsatz:
Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Widerspruchsrücknahme
1. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO sind im markenrechtlichen Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren über § 82 MarkenG nur in den Fällen anwendbar, in denen die vorangegangenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes und/oder des Bundespatentgerichts ohne die Rücknahme des Widerspruchs zu einer Änderung der materiellen Rechtslage geführt hätten.
2. Daher ist der Antrag der Widersprechenden auf Erklärung der Wirkungslosigkeit dieser Beschlüsse, nachdem sie ihren Widerspruch aus ihrer älteren Marke nach Erlass des Beschlusses des Bundespatentgerichts, mit dem die Beschwerde der Widersprechenden gegen die ihrem Widerspruch den Erfolg versagenden Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen worden ist, zurückgenommen hat, wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zurückzuweisen.
Quelle: Bundespatentgericht
+++ Fragen an die Auskunftsstelle +++
In dieser Rubrik informieren wir Sie über aktuelle, häufig gestellte oder besonders interessante Fragen, die unsere Auskunftsstelle täglich beantwortet.
Viele Anrufer haben im Zusammenhang mit der anstehenden Schließung des DPMA zwischen Weihnachten und Neujahr häufig diese Frage:— Was muss ich beachten, wenn ein Fristende auf Heiligabend oder Silvester fällt? Wie kann ich die Frist trotz Schließung des DPMA einhalten? —
Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage im Sinne der jeweiligen Feiertagsgesetze der Länder, sondern Werktage. Deshalb verschieben sich Fristen, bei denen der letzte Tag der Frist auf Heiligabend oder Silvester fällt, nicht auf den nächsten Werktag (vgl. auch Mitt.Präs. Nr. 8/1999), sondern müssen eingehalten werden! Nur wenn Heiligabend und Silvester auf einen Samstag oder Sonntag fallen, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag (vgl. § 193 BGB).Auch wenn in diesem Jahr das DPMA wieder von Donnerstag, den 24. Dezember 2009, bis einschließlich Sonntag, den 03. Januar 2010, geschlossen sein wird (s. Mitt.Präs. Nr. 8/2009), können Sie den fristgerechten Eingang von Anmeldungen, Widersprüchen, Einsprüchen und sonstigen Geschäftssachen durch
Einwurf in einen der Nachtbriefkästen der drei Dienststellen des DPMA oder Übermittlung per Telefax (089 / 2195 – 2221) sicherstellen.
Quelle: Newsletter des DPMA