Sonntagslinks

Wortmarke versus Firmenbezeichnung

Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG im Verletzungsstreit

B-2419/2008: Markenschutz von “MADONNA” wäre sittenwidrig

News: China: Seite des obersten Gerichts zum geistigen Eigentum

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben VI

Die angemeldete Marke “FickShui” verstößt weder gegen die öffentliche Ordnung noch gegen die guten Sitten

OLG Frankfurt a.M.: Welchen Schutzumfang genießt die Buchstabenmarke “B”?

Bundesliga frischt Markenauftritt auf

WeTab statt WePad

IPNotiz informiert über den Namenswechsel beim Tablet PC formerly known as “WePad”.

Zuletzt waren immer wieder Gerücht über einen möglichen Markenstreit mit Apple wegen des Namensbestandteils “Pad” kolportiert worden.

Die neue Marke “WeTab” (Nr.: 9064502) wurde bereits am 28.04.2010 beim Harmonisierungsamt für den Binnanmarkt als Europäische Gemeinschaftsmarke angemeldet.

Die als Europäische Gemeinschaftsmarken angemeldeten Marken “WePad” (Nr.: 8926123) und “WePad OS” (Nr.: 9037409) sind dann wohl hinfällig.

Google hat sein Logo überarbeitet

Das Design Tagebuch informiert über das “aufgehübschte” Google Logo.


Quelle: Design Tagebuch

Das Markenserviceblog beleuchtet die markenrechtlichen Regelungen und Konsequenzen für die Anpassung oder gestalterische Modernisierung eines Logos.

Die Frage wird durch § 26 Abs. 3 MarkenG beantwortet:

Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern.

Dieser Norm kommt große praktische Bedeutung zu, da Zeichen regelmäßig dem Zeitgeschmack angepasst werden. Ob eine den kennzeichnenden Charakter einer Marke verändernde Abweichung vorliegt, richtet sich danach, ob der Verkehr, sofern er die eingetragene Form kennt, in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH GRUR 2008, 714, 716 – idw).

Als zulässige Änderungen sind Modernisierungen in Schrift und Bild zu bewerten (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 26 Rn. 112), insbesondere dann, wenn beibehaltene grafische Gestaltungselemente im Vordergrund stehen (BGH GRUR 1989, 510, 512 – Teekanne II).