Quelle: Markenserviceblog
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Sonntagslinks
Wortmarke versus Firmenbezeichnung
Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG im Verletzungsstreit
B-2419/2008: Markenschutz von “MADONNA” wäre sittenwidrig
News: China: Seite des obersten Gerichts zum geistigen Eigentum
Warnung vor nicht amtlichen Schreiben VI
OLG Frankfurt a.M.: Welchen Schutzumfang genießt die Buchstabenmarke “B”?
WeTab statt WePad
IPNotiz informiert über den Namenswechsel beim Tablet PC formerly known as “WePad”.
Zuletzt waren immer wieder Gerücht über einen möglichen Markenstreit mit Apple wegen des Namensbestandteils “Pad” kolportiert worden.
Die neue Marke “WeTab” (Nr.: 9064502) wurde bereits am 28.04.2010 beim Harmonisierungsamt für den Binnanmarkt als Europäische Gemeinschaftsmarke angemeldet.
Die als Europäische Gemeinschaftsmarken angemeldeten Marken “WePad” (Nr.: 8926123) und “WePad OS” (Nr.: 9037409) sind dann wohl hinfällig.
Google hat sein Logo überarbeitet
Das Design Tagebuch informiert über das “aufgehübschte” Google Logo.

Quelle: Design Tagebuch
Das Markenserviceblog beleuchtet die markenrechtlichen Regelungen und Konsequenzen für die Anpassung oder gestalterische Modernisierung eines Logos.
Die Frage wird durch § 26 Abs. 3 MarkenG beantwortet:
Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern.
Dieser Norm kommt große praktische Bedeutung zu, da Zeichen regelmäßig dem Zeitgeschmack angepasst werden. Ob eine den kennzeichnenden Charakter einer Marke verändernde Abweichung vorliegt, richtet sich danach, ob der Verkehr, sofern er die eingetragene Form kennt, in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH GRUR 2008, 714, 716 – idw).
Als zulässige Änderungen sind Modernisierungen in Schrift und Bild zu bewerten (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 26 Rn. 112), insbesondere dann, wenn beibehaltene grafische Gestaltungselemente im Vordergrund stehen (BGH GRUR 1989, 510, 512 – Teekanne II).
“röst.art” vs. “Rösta”
Die Marke „röst.art“ eines kleinen Bochumer Kaffeegeschäfts ist nicht verwechselbar mit der Marke „Rösta“. Zu dieser Entscheidung kam jetzt das Deutsche Patent- und Markenamt in München. Das teilte der Anwalt des Bochumer Kaffeehauses mit.
Quelle: DERWESTEN
Sinn und Unsinn von Markenrankings
Die Top 100 des Brandz Markenrankings der weltweit wertvollsten Marken 2010.
Vorteil:
– ein nette Übersicht über die Logos der Unternehmen
Nachteil:
– die Ermittlung des Markenwerts bleibt eine “Pseudowissenschaft” – wo ist z.B. Europas größter Autobauer?
Die vollständige Studie im PDF-Format.