Unter dem Titel “Die zehn dreistesten Auto-Plagiate” berichtet Spiegel Online von der Messe Auto China in Peking.
Viel Spaß bei lustigen Markenraten in der Fotostrecke.
markenrechtliches Sammelsurium
Unter dem Titel “Die zehn dreistesten Auto-Plagiate” berichtet Spiegel Online von der Messe Auto China in Peking.
Viel Spaß bei lustigen Markenraten in der Fotostrecke.
Quelle: Markenserviceblog
Wortmarke versus Firmenbezeichnung
Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG im Verletzungsstreit
B-2419/2008: Markenschutz von “MADONNA” wäre sittenwidrig
News: China: Seite des obersten Gerichts zum geistigen Eigentum
Warnung vor nicht amtlichen Schreiben VI
OLG Frankfurt a.M.: Welchen Schutzumfang genießt die Buchstabenmarke “B”?
IPNotiz informiert über den Namenswechsel beim Tablet PC formerly known as “WePad”.
Zuletzt waren immer wieder Gerücht über einen möglichen Markenstreit mit Apple wegen des Namensbestandteils “Pad” kolportiert worden.
Die neue Marke “WeTab” (Nr.: 9064502) wurde bereits am 28.04.2010 beim Harmonisierungsamt für den Binnanmarkt als Europäische Gemeinschaftsmarke angemeldet.
Die als Europäische Gemeinschaftsmarken angemeldeten Marken “WePad” (Nr.: 8926123) und “WePad OS” (Nr.: 9037409) sind dann wohl hinfällig.
Das Design Tagebuch informiert über das “aufgehübschte” Google Logo.

Quelle: Design Tagebuch
Das Markenserviceblog beleuchtet die markenrechtlichen Regelungen und Konsequenzen für die Anpassung oder gestalterische Modernisierung eines Logos.
Die Frage wird durch § 26 Abs. 3 MarkenG beantwortet:
Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern.
Dieser Norm kommt große praktische Bedeutung zu, da Zeichen regelmäßig dem Zeitgeschmack angepasst werden. Ob eine den kennzeichnenden Charakter einer Marke verändernde Abweichung vorliegt, richtet sich danach, ob der Verkehr, sofern er die eingetragene Form kennt, in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH GRUR 2008, 714, 716 – idw).
Als zulässige Änderungen sind Modernisierungen in Schrift und Bild zu bewerten (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 26 Rn. 112), insbesondere dann, wenn beibehaltene grafische Gestaltungselemente im Vordergrund stehen (BGH GRUR 1989, 510, 512 – Teekanne II).
Die Marke „röst.art“ eines kleinen Bochumer Kaffeegeschäfts ist nicht verwechselbar mit der Marke „Rösta“. Zu dieser Entscheidung kam jetzt das Deutsche Patent- und Markenamt in München. Das teilte der Anwalt des Bochumer Kaffeehauses mit.
Quelle: DERWESTEN