
Community trade mark applications received
8694
Community trade mark applications published
6534
Community trade marks registered (certificates issued)
6391
Quelle: Alicante News
markenrechtliches Sammelsurium

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Community trade marks registered (certificates issued)
6391
Quelle: Alicante News
Der Ravensburger-Verlag hat keinen Anspruch auf europaweiten Markenschutz für seinen Spiele-Klassiker “Memory”. Das Wort sei rein beschreibend und daher nicht markenfähig, urteilte am Mittwoch das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg. In einem weiteren Urteil billigte es daher die Eintragung einer Bildmarke eines spanischen Konkurrenten von Ravensburger namens “Educa Memory game”.
Quelle: persoenlich.com
Zur Entscheidung des EuG.
Aber Achtung – diese Entscheidung bedeutet nicht, dass das Kennzeichen “Memory” jetzt fröhlich von der Allgemeinheit benutzt werden kann.
Registernummer: 39933598
Wortmarke Memory
Rechtsstand: Eingetragen – Rechtsbeständig
Anmeldedatum: 11.06.1999
Nizzaklasse: 09, 28
Inhaber: Ravensburger AG
IR-Marke
Registernummer: 00393512
Wortmarke: MEMORY
Publikationsdatum: 01.02.1973
Vertragsstaaten AM, AT, BA, BY, CH, CZ, DK, EE, EG, ES, FI, FR, GE, HR, HU, IT, LI, LT, LV, ME, MK, NO, PT, RS, RU, SE, SI, SK, UA
Nizzaklasse: 28
Quelle: DPMA, WIPO
Vor allem deutsche Sport- und Automarken haben es den Usern angetan. Adidas rangiert im Markenranking auf Rang 13, es folgen BMW (31), Puma (34), Capri-Sonne (37) und Audi (48). Ganz vorne allerdings ist Nutella. Das ist das Ergebnis des Facebook-Markenrankings, herausgegeben von Markenlexikon.com.
[…] „Die Grundidee zum Facebook-Ranking geht darauf zurück, dass alle etablierten Markenrankings nur unzureichende Einsichten in die Ableitung des Rankings und der ihnen zu Grunde liegenden Markenwerte gewähren“, erklärt Kilian. Fans dagegen seien dagegen eine transparente und harte Währung: Es erfasst ausschließlich die ungefragte Meinung von Kunden und Markenfans weltweit.
Quelle: W&V
Der Axel Springer Verlag hat im Rahmen eines Management Buy-Out seine vom Münchner Tochterunternehmen Axel Springer Financial Media herausgegebenen Wirtschafts- und Finanztitel verkauft. Die Printmarken ‘Euro’ und ‘Euro am Sonntag’ werden vom bisherigen Geschäftsführer Frank B. Werner mit einer Schweizer Beteiligungsgesellschaft erworben und fortgeführt.
Quelle: new business
Im Markenregister des DPMA finden sich auch die passenden Marken zur Transaktion.

Registernummer: 30559683
Nizzaklassen: 09, 16

Registernummer: 39874148
Nizzaklassen: 16, 38, 41
Quelle: DPMA
Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat Portugal im Fokus.
Aus Portugal wurden bisher 8417 Gemeinschaftsmarken-Anmeldungen getätigt. Im Jahr 2009 waren es 972, in den Jahren zuvor 1154 und 1260.
Davon entfielen 53% auf Wortmarkenanmeldungen, gefolgt von 46% Bildmarkenmarkenanmeldungen. Am häufigsten wurden Dienstleistungen der Klasse 35 angemeldet, gefolgt von Waren der Klasse 25 und Dienstleistungen der Klasse 42.
Häufigste Anmelder:
1. DA SILVA (311 Anmeldungen)
2. SILVA (308Anmeldungen)
3. SOGRAPE VINHOS, S.A. (74 Anmeldungen)
4. CAIXA GERAL DE DEPOSITOS, S.A. (62 Anmeldungen)
5. PORTUCEL-EMPRESA PRODUTORA DE PASTA E PAPEL, S.A. (54 Anmeldungen)
In der Rechtssache T?163/08 hat die Sechste Kammer des Europäischen Gerichts die Klage der Arbeitsgemeinschaft Golden Toast e. V. mit Sitz in Düsseldorf gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM in vollem Umfang abgewiesen.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am 16. Dezember 2005 meldete der Kläger, die Arbeitsgemeinschaft Golden Toast e.V., nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Golden Toast.
3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 11: „Elektrische Haushaltsgeräte, Backautomaten“,
– Klasse 30: „Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Back- und Konditorwaren; Backwaren, insbesondere zum Toasten und Fertigbacken, auch gefüllt und/oder belegt mit Butter, Wurst, Geflügel, Fisch, Käse, Gemüse, süßen Brotaufstrichen; Zwieback, Knäckebrot, Croutons, Kuchenteige, Waffelteige, Getreideteige, Brotteige; Brot-Chips, Riegel aus Brot; Teigwaren; alle vorgenannten Backwaren auch gekühlt und diätetisch“.
4 Am 3. Oktober 2006 teilte der Prüfer dem Kläger nach Regel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung mit, dass der Eintragung Hindernisse entgegenstünden. Der Kläger nahm dazu mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 Stellung.
5 Mit Entscheidung vom 24. April 2007 wies der Prüfer die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und 2 der Verordnung Nr. 207/2009) teilweise zurück, soweit sie sich auf die vorstehend in Randnr. 3 aufgeführten Waren bezog, und begründete dies damit, dass die angemeldete Marke für die betroffenen Waren beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe.
6 Am 15. Mai 2007 legte der Kläger nach Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.
7 Mit Entscheidung vom 31. Januar 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke bestehe ausschließlich aus für die angemeldeten Waren beschreibenden Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und habe keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, das Zeichen Golden Toast werde in seiner Bedeutung vom maßgeblichen Publikum dahin aufgefasst, dass die von der Markenanmeldung betroffenen Waren „zum Toasten“ geeignet seien und das Endprodukt golden, d. h. „genau richtig gebräunt“ sei.