DPMA sucht: Redakteur/-in

Stellenausschreibung

Das Deutsche Patent- und Markenamt – eine dem Bundesministerium der Justiz nachgeordnete Bundesoberbehörde und die zentrale Institution auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland – sucht in München für die Leitung des Sachgebietes “Print- und Online-Redaktion” einschließlich der Redaktion der Fachzeitschrift “Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen” (BlPMZ) zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n

Redakteur/-in

Die vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Zeitschrift erscheint monatlich und enthält Gesetze, Verordnungen und amtliche Mitteilungen aus dem Gesamtbereich des Patent-, Muster- und Zeichenwesens (Deutschland, Ausland, mehrseitige internationale Abkommen).

Als Bewerber/-innen kommen Interessenten in Frage, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorzugsweise der Journalistik und/oder Rechtswissenschaften verfügen. Eine mehrjährige Tätigkeit als Redakteur/-in – vorzugsweise in einer Fachzeitschriftenredaktion – wird vorausgesetzt.

Quelle: DPMA

BPatG: Deutsches Institut für Menschenrechte

24 W (pat) 43/10

Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1;
§ 8 Abs. 3 MarkenG

Leitsatz:

Deutsches Institut für Menschenrechte

Der aus beschreibenden Angaben bestehende Name eines Instituts von nationaler Bedeu-tung entbehrt im Allgemeinen von Haus aus, d. h. vor und unabhängig von einer etwaigen Benutzung, für Waren und Dienstleistungen, welche üblicherweise von einem derartigen In-stitut angeboten werden, jeglicher Unterscheidungskraft (Anschluss an BPatGE 48, 65 – Deutsches Notarinstitut; z. T. Abgrenzung von BPatG GRUR 2010, 342 – German Poker Players Association).

Quelle: Bundespatentgericht

DPMA: Nationale Marke oder Gemeinschaftsmarke?

Mit einer nationalen Marke erhalten die Anmelderinnen und Anmelder ein verlässliches Schutzrecht, das in einem schnellen, transparenten und qualitativ hochwertigen Verfahren geprüft wurde. Die Markeninhaber und -inhaberinnen können damit
in hohem Maß auf die Beständigkeit ihres Rechts vertrauen. Während des Verfahrens sind unsere erfahrenen und qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hilfsbereite Ansprechpartner.

Das Ausschließlichkeitsrecht, das mit der Eintragung zuerkannt wird, kann auch als Widerspruchsmarke den Marken, die den Schutz als Gemeinschaftsmarke beim HABM begehren, entgegengehalten werden.

Eine deutsche Marke kann zudem Basismarke einer internationalen Registrierung sein. Sie bietet sich daher auch für die Anmelderinnen und Anmelder an, die überwiegend in Deutschland und darüber hinaus in einigen ausgewählten weiteren Ländern
tätig sein wollen.

Die Gemeinschaftsmarke gilt dagegen einheitlich in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Sie ist für diejenigen von Vorteil, die länderübergreifend im europäischen Raum tätig sein wollen.
Hieraus erklärt sich auch der hohe Zuspruch, den die Gemeinschaftsmarke gerade aus Deutschland erfährt. Für ein im europäischen Binnenmarkt tätiges Unternehmen kann sich die Gemeinschaftsmarke, die europaweit gilt, als geeignetes Schutzrecht erweisen. Diesem Vorteil stehen allerdings auch Nachteile gegenüber: Der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann als Widerspruchsmarke nicht nur eine ältere Gemeinschaftsmarke entgegengehalten werden, sondern auch jede ältere
nationale Marke aus einem der Mitgliedstaaten. Mögliche Konflikte mit älteren Marken sind so schwer vorhersehbar. Unklar ist derzeit, in welchem Umfang eine Gemeinschaftsmarke benutzt werden muss, damit die Inhaberin oder der Inhaber die Rechte aus ihr behält. Da die EU aus 27 Staaten mit circa 500 Millionen Einwohnern besteht, ist zu erwarten, dass an die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke höhere Anforderungen zu stellen sind als an die Benutzung einer nationalen Marke. Eine abschließende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hierzu steht noch aus.

Quelle: DPMA Jahresbericht 2010

Deutsche Marke oder Europäische Gemeinschaftsmarke?

Mit dem Thema deutsche Marke und/oder EU-Marke und wenn ja wie macht man es richtig, befasst sich das Markenserviceblog.

Im Jahr 2010 wurden insgesamt 69.072 deutsche Marken (DE-Marken) beim DPMA angemeldet. Im Vorjahr waren 69.069 Markenanmeldungen. Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wurden dahingegen insgesamt 81.715 EU-Marken angemeldet. Das ist gegenüber 2009 eine Steigerung von satten +12,27 Prozent. Was sind also die Gründe für diese Verschiebung und welche Bedeutung haben DE-Anmeldungen im Vergleich zu EU-Anmeldungen noch?

[…] Bei aller Euphorie für die EU-Marke ist aber immer im Hinterkopf zu behalten, dass bereits ein Problem in einem EU-Mitgliedsstaat (und sei es nur eine ältere verwechslungsfähige Marke auf Malta) die gesamte EU-Marke infiziert und zu Fall bringen kann.

Deshalb ist es ganz besonders wichtig, dass der Markenanmelder nicht auf scheinbar günstige Pauschalangebote für EU-Markenanmeldungen inkl. Recherchen zurückgreift. Er sollte ganz genau schauen, was die angebliche “EU-Recherche” beinhaltet. Wird nur eine sogenannte Recherche nach EU- und IR-Marken im Paket oder in Ergänzung zum Anmeldeauftrag angeboten, handelt es sich in aller Regel nicht um eine vollwertige EU-Recherche mit einer Suche in allen nationalen Datenbanken der EU-Mitgliedsländer + EU + IR, sondern um eine bloße Recherche in den Datenbanken des HABM nach Gemeinschaftmarken bzw. bei der WIPO nach internationalen Registrierungen, also nur EU und IR. Es ist bei der EU-Marke jedoch angezeigt, möglichst alle nationalen Datenbanken der EU-Mitgliedsstaaten abzuprüfen.

Markenanmeldung Schweiz – Vertreterzwang aufgehoben

Mit dem Inkrafttreten des Patentanwaltsgesetzes (PAG) am 1. Juli 2011 wird der im Patentgesetz, im Markenschutzgesetz und im Designgesetz festgehaltene Vertreterzwang aufgehoben: Mussten Anmelder und Hinterleger ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz bisher einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bestellen, können sie neu auch nur ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 13 Abs. 1 PatG; Art. 42 MSchG; Art. 18 Abs. 1 DesG).

Quelle: IGE