Die World Intellectual property Organization WIPO präsentiert das neue Logo des Madrider Markensystems.

Quelle: WIPO
markenrechtliches Sammelsurium
Die World Intellectual property Organization WIPO präsentiert das neue Logo des Madrider Markensystems.

Quelle: WIPO
Losgetreten hat den Zwist die Landesvereinigung der Bayerischen Milchwirtschaft, die den Begriff als “geografische Angabe” schützen lassen will. Sehr zum Unwillen einer Firma aus Baden-Württemberg, die dagegen Einspruch eingelegt hat. Sie produziert ihren Obatzdn nur fünf Kilometer hinter der bayerischen Grenze. Am 22. September ab 10.30 Uhr wird im Bundespatentgericht die Entscheidung fallen.
Quelle: WELT
Das DPMA führt die geografische Herkunftsangabe “Bayerischer Obazda / Obazda” unter der Registernummer 30599004.7
Auf ein interessantes Urteil zur Serienmarke weist Prof. Schweizer heute hin.
Der EuGH (C-317/10 P) hat sich erneut mit den Rechtsproblemen um die Verwechslungsgefahr bei Markenserien befasst.
[…] Bei dieser Prüfung muss untersucht werden, so der EuGH, wie die Struktur der zu vergleichenden Marken und ihres gemeinsamen Elements (hier: “Uni”) durch das relevante Publikum wahrgenommen wird.
Ebenso sind, so das Gericht weiter, Hinweise zur Unterscheidungskraft des gemeinsamen Elements zu belegen.
Ferner müssen die übrigen Bestandteile der zu vergleichenden Marken auch in konzeptioneller und inhaltlicher Hinsicht sowie in Hinsicht auf die beteiligten Verkehrskreise geprüft werden.
Über eine neue Entwicklung im Markenstreit um Eintracht Frankfurt berichtet hr online.de.
Die Ringer machen der Eintracht nicht nur ein Friedensangebot, sie sind von der Mitgliederversammlung des Vereins sogar aufgefordert, einen Schritt weiterzugehen. Unter dem Namen “Eckenheimer Ringer” will der einstige Namenskonkurrent in Zukunft als eigenständige Abteilung von Eintracht Frankfurt firmieren.
Mit den Vor- und Nachteilen der Europäischen Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) und der Internationalen Registrierung (IR-Marke) hat sich RA Prehn auf dem Markenserviceblog auseinandergesetzt.
EU-Markenanmeldungen liegen bekanntlich im Trend. Aber warum melden insbesondere deutsche Kanzleien lieber EU-Marken an, anstatt auf die eigentlich präzisere IR-Marke auszuweichen?
Häufig benötigen die Markenanmelder gar nicht Schutz in allen EU-Staaten, sondern nur in Einzelstaaten innerhalb der EU.
Die Gründe liegen im formalen Bereich versteckt. Das EU-Anmeldeverfahren ist nämlich formal erheblich einfacher und in der Anmeldeprozedur deutlich weniger umfangreich als die Anmeldung einer IR-Marke.
[…] Fazit: Die IR-Marke macht tatsächlich nur Sinn,
wenn die Schweiz oder weitere Nicht-EU-Staaten des MMA/PMMA beansprucht werden sollen (z.B. die USA, China oder Japan)
oder innerhalb Europas nur einzelne Länder beansprucht werden sollen, weil in einem oder mehreren EU-Mitgliedsländern Konfliktpotentiale lauern
oder der Markenanmelder tatsächlich nur einzelne ausgewählte EU-Staaten benötigt und diese Anmeldung dann billiger und risikoärmer ist, als eine EU-Marke. Es ist nämlich immer im Hinterkopf zu behalten, dass bereits ein Problem in einem EU-Mitgliedsstaat (und sei es nur eine ältere verwechslungsfähige Marke auf Malta) die gesamte EU-Marke infiziert und zu Fall bringen kann, während bei der IR-Marke ein Problem in einem beanspruchten Staat gerade nicht auf die gesamte Anmeldung übergreift, sondern separiert ist.