EV gegen “scheiß RTL” T-Shirt

Der Fernsehsender RTL hat vor dem Kölner Landgericht eine Einstweilige Verfügung gegen den Video-Podcast „Fernsehkritik TV“ erwirkt. Streitpunkt ist ein auf der Website der Sendung vertriebenes T-Shirt mit der Aufschrift „Scheiß RTL“.

[…] Zwar ist der Verkauf des „Scheiß RTL“-Shirts über den Shop des Podcasts nun verboten worden, eine Alternative hat die Alsterfilm GmbH aber schon parat: Anstelle des Originallogos des Privatsenders zieren nun drei Mülltonnen in den RTL-Farben Rot, Geld und Blau das Shirt. Über ihnen prangt weiterhin der Schriftzug „Scheiß“. Ob man die Einstweilige Verfügung anerkennen oder sich zur Wehr setzen wird, darüber will Kreymeier mit seinem Anwalt beraten, schreibt er auf seiner Homepage.

Quelle: newsecho.de

Auf Fernsehkritik.tv berichtet der Betreiber der Webseite über den Schriftverkehr mit dem Fernsehsender.

Das aktuelle RTL Logo


findet sich im Markenregister des DPMA unter der Registernummer 30734733

Quelle: DPMA

WIPO Magazine

Das aktuelle WIPO Magazine (Ausgabe 05/2011) ist erschienen und auf der Webseite der World Intellectual Property Organization erhältlich.

Aus dem Inhalt:

Movie magic – moving forward
Switching on to solar – goodbye kerosene
The Manga phenomenon
Architecture & copyright controversies
Stefan Behnisch on architecture
YikeBike spells urban freedom
Without a songwriter there is no song
IP Education – what next? A view from the Southern Cone
The art of fiction: making the familiar new
Technology Transactions: Managing Risks Arising from Disputes

Personennamen als Marke

Auch Namen von Personen – egal ob echt oder fiktiv, bekannt oder unbekannt, lebend oder verstorben – sind dem Markenschutz zugänglich. Ob ein Personenname als Marke eingetragen wird, richtet sich nach denselben Kriterien wie bei allen anderen Zeichen, nämlich maßgeblich danach, ob dem Namen Unterscheidungskraft zukommt.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die von der Markenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rn 41).

Für die Eintragungsfähigkeit kommt es darauf an, ob der Verkehr in dem Namen einen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht.

Quelle: Markenserviceblog

Da fallen uns doch auch gleich ein paar knackige Beispiele ein: Fielmann, Dr. Oetker, Rossmann, Schlecker usw.

Vorsicht ist im Übrigen geboten bei der Anmeldung eines Namens einer bekannten Persönlichkeit im Hinblick auf die Bösgläubigkeit der Anmeldung. Sofern ein Nichtberechtigter den Namen einer lebenden oder toten Persönlichkeit anmeldet, kann dies mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Namensträgers kollidieren.

Bei den verstorbenen Prominenten ist das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht allerdings nicht von unendlicher Dauer. So finden sich diverse Marken mit dem Namen längst verstorbener Prominenter im Markenregister. Beispielhaft seien hier genannt:

Ringelnatz (30131497)
Kennedy (39511216)
KOPERNIKUS (2084473)
Johann Wolfgang von GOETHE (1097376)
Goethe (1183158)
Al Capone (30716352)
MAO (30739613)