Nachdem jetzt auch die bundesweite Tagespresse die Geschichte von Apple und dem apfelkind entdeckt hat – Namen und Logos lässt man nicht patentieren sondern als Marke registrieren.
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“BBX” – Markenproblem für Blackberry Produzent
Basis hat per Pressemitteilung angekündigt, gerichtlich gegen Research In Motion (RIM) vorzugehen. Als Grund wird die Verwendung des Begriffs BBX angegeben. RIMs künftiges Betriebssystem für Smartphones und Tablets soll die Bezeichnung Blackberry BBX tragen. Nach Angaben von Basis hat das Unternehmen die Markenrechte an der Bezeichnung BBX.
Quelle: Golem
Auch in der Europäischen Union hält die BASIS INTERNATIONAL Ltd. die Markenrechte an

(Registernummer: 4585063).
Mit Priorität vom 09.08.2005 beansprucht die Marke Schutz in der Klasse 09 für
Computerprogramme und zugehörige Dokumentation, die Hilfsmittel und eine Programmiersprache enthalten, um Software-Entwicklern zu ermöglichen, geschäftliche Internet- und Windows-Anwendungen zu entwickeln und vorzubereiten.
Noch älter ist allerdings die deutsche Marke “BBx” (Registernummer: 30501066) der Wiesbadener BSG Software Germany GmbH mit Priorität vom 07.01.2005. Der Markenschutz umfasst
09 Computersoftware
41 Veranstaltung und Durchführung von Schulung
42 Computersoftwareberatung
Quellen: DPMA, HABM
Achtung Apfel: Apple vs. apfelkind
Basis Thinking berichtet über den Widerspruch Apples gegen die Marke “apfelkind” einer Bonner Café-Inhaberin.
Und so jemand handelt sich Ärger mit Apple ein? Die 33-Jährige wusste mir gegenüber nicht so recht, ob sie nun darauf stolz oder darüber verärgert sein soll. Zwei Monate, nachdem sie das Apfel-Logo mit dem Schriftzug “Apfelkind” im Juni beim Patent- und Markenamt in München als Wort-Bild-Marke eintragen ließ, erhielt ihr Anwalt plötzlich Post. Ein von Apple beauftragter Anwalt forderte sie in dem Schreiben auf, die eingetragene Dienstleistung (Klasse 35) nicht mehr zu verwenden. Klasse 35 umfasst Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten. Grund für die Aufforderung: Verwechslungsgefahr. Römer will sich das nicht gefallen lassen.
Die Marke

wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 302010061782 geführt. Beansprucht wird der Schutz in insgesamt 13 Nizzaklassen.
David gegen Goliath und deutlich unterschiedliche Marken – das riecht noch öffentlicher Entrüstung! Dabei kann man Apple auf Basis der bisher öffentlichen Informationen gar nichts vorwerfen. Das amtliche Widerspruchsverfahren ist für den Inhaber der angegriffenen Marke das kostengünstigste und chancenreichste Verfahren. Der Markeninhaber kann sich Rechtsbeistand engagieren, sich selbst im Verfahren äußern oder gar nicht reagieren und das Markenamt entscheiden lassen. Ein Abmahnung mit dem bei Apple nach oben offenen Streitwert hätte ein deutlich anderes Kostenrisiko bedeutet.
Es ist natürlich Apples gutes Recht sämtlich Apfellogos anzugreifen um die eigene Marke zu schützen. Und es ist die Pflicht der Markenämter und der Gerichte diese Angriffe abzuwehren, wenn die Marken nicht verwechslungsfähig sind.
Der Widerspruch ist vom DPMA noch nicht veröffentlicht worden und sollten keine weiteren Schritte gegen die Marke unternommen werden, so wird sich das Patent- und Markenamt in einigen Monaten mit dem Verfahren befassen. Nach meinem Dafürhalten wird das DPMA den Widerspruch zurückweisen.
Sonntagslinks
Abmahnung wegen Verletzung der Marke “VW”, “VW im Kreis” iAd. Volkswagen AG
General Court: NC NICKOL v NIKE
Kein Patent auf Embryo-Stammzellen
Manfred Gotta sucht nach der Seele der Produkte
Navajo Nation alleges trademark violations in Urban Outfitters’ clothing, accessories branding
Chaos beim DPMA – ca. 2000 Marken versehentlich nicht registriert?
BPatG: Feierbiest
Das Bundespatentgericht hat im Beschwerdeverfahren (AZ: 27 W (pat) 512/11) den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben soweit dem angemeldeten Zeichen die Eintragung als Marke versagt wurde.
Eine Wahrnehmung des Begriffs „Feierbiest“ als eine unmittelbar beschreibende Angabe scheidet für die in Rede stehenden Waren aus.
Die Bezeichnung verfügt infolge ihrer sprachunüblichen Zusammensetzung über eine gewisse Ungewöhnlichkeit. Dabei wird der Wortteil, der eine festliche Veranstaltung beschreibt, ergänzt durch den mehrdeutigen Begriff, der als großes, lästiges oder unangenehmes Tier oder als frecher, durchtriebener, gemeiner oder niederträchtiger Mensch oder widerspenstige oder tollkühne Frau oder als verwünschter, nicht mehr funktionsfähiger Gegenstand erkannt werden kann.
Auch wenn das Publikum im Markenwort die bekannten Begriffe „Feier“ und „Biest” erkennt, wird mit diesem Begriff noch nicht ein Merkmal der verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 24 (Textilwaren, Textilstoffe, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Stoffe; Bettwäsche; Fahnen, Wimpel) und 25 (Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; insbesondere Oberbekleidungsstücke,
T-Shirts, Polohemden, Langarmshirts, Tops, Hemden, Hemdblusen, Blusen, Pullover, Jacken, Jeans, Sportbekleidung) beschrieben.Dabei ist es unerheblich, ob der ehemalige Trainer des FC Bayern München Louis van Gaal den Begriff geprägt und für sich in Anspruch genommen hat. Wie schon die Belege der Markenstelle andeuteten, hat die Recherche des Senats ergeben, dass der Begriff „Feierbiest“ in zahlreichen Kontexten verwendet wird; so etwa „Holländische Hotelarchitektur – Ein echtes Feierbiest“ in Spiegel Online Kultur vom 03.06.2010 oder „Mein Prof, das reine Feierbiest“ in Göttinger Nachrichten vom 28.05.2010 oder „Feierbiest trifft auf Kultur“ in Schwarzwälder Bote vom 30.12.2010 oder „Lodda und sein Feierbiest“ in Neckar Chronik vom 07.04.2011 oder „Feierbiest – Party-Hits 2010 – Die Hits aus Mallorca und Bulgarien“ nach www. musicload. de.
Eine – allein in Betracht kommende – Zweckbestimmung scheidet schon deshalb aus, weil weitere Umstände, wie die Person oder die Gelegenheit, zu der die Ware be- oder genutzt werden könnte, erst hinzugedacht werden müssten (BGH GRUR 2011, 65 – Buchstabe T mit Strich). Aus diesen Gründen liegt auch kein enger beschreibender Bezug des Markenworts zur Verwendung dieser Waren für Feste
und Feiern vor.
via: Class46
Markenstreit: Abmahnung wegen Nürburgring-Logo
Der Streit zwischen dem Nürburgring-Betreiber Nürburgring Automotive GmbH (NAG) und deren Gegnern geht in die nächste Runde: Aus Sicht der Automotive haben die automotive-kritischen Organisatoren eines Straßenfestes in Nürburg (Freitag, 28. Oktober) durch ein Logo auf ihren 13 000 Plakaten und Flyern Markenrechte verletzt. Die Organisatoren hatten daher diesen Dienstagabend eine kostenbewehrte Abmahnung (bei weiteren Veröffentlichungen werden weitere Kosten fällig) in Höhe von rund 1400 Euro im Briefkasten.
Quelle: Rhein-Zeitung
Das aktuelle Logo der der Nürburgring Automotive GmbH findet sich im Register der Europäischen Gemeinschaftsmarken unter der Registernummer 5383815.

Nizzaklassen: 03, 06, 07, 09, 12, 14, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43
Quelle: HABM