China und die Markenstrategie

Die Probleme, mit denen ein Markenanmelder in China konfrontiert wird, stecken nicht in der Anmeldung einer Marke, sondern in der Markenstrategie.

Die Probleme, denen sich der Markenanmelder stellen muss, sind in Sprache und Kultur verwurzelt. Da ein großer Teil der chinesischen Bevölkerung keine lateinischen Buchstaben versteht, ist die Anmeldung einer nationalen Marke in chinesischen Schriftzeichen ratsam. Die chinesische Sprache besitzt jedoch kein Buchstabenalphabet, so dass lateinische Zeichen nicht einfach in das Chinesische übersetzt werden können. Ferner drücken chinesische Schriftzeichen die Bedeutung eines Wortes symbolhaft aus. Und eine Wortbedeutung wird von der chinesischen Bevölkerung regelmäßig erwartet.

Die Probleme sind also: Für die westliche Marke müssen Schriftzeichen gefunden werden, die für die Marke einen möglichst positiven (und passenden) Bedeutungsgehalt besitzen – und im Idealfall auch ähnlich klingen.

Quelle: Markenserviceblog.de

Sonntagslinks

BPatG: Patentanwaltskosten bei einfachen Markenlöschungsverfahren nicht zu erstatten

4A_281/2011: “APPENZELLER” und “Appenberger” aufgrund abweichenden Sinngehalts nicht verwechselbar

Vorsicht Abmahnung! Burberry lässt Hengeler Mueller Markenrechtsverstöße abmahnen

Where Pizza Meets Haute Couture

Streit um die Marke Yachtico

Volkspraline der neuen Bundesländer

Gebührenübersicht: DPMA, HABM, WIPO

Levi’s und die Markierung der Gesäßtasche

Der juristische Streit um das Label von Levi”s-Jeans geht nach Luxemburg. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte am Donnerstag dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob das typische rote Stoffbändchen an der Gesäßtasche der Hosen gleich in zwei Varianten Markenschutz genießt. Levi”s hatte das Label zunächst ohne und später mit dem Firmennamen eintragen lassen.

Quelle: Süddeutsche.de

Zur Verdeutlichung des Sachverhalts die beiden Marken.


Registernummer: DD00641687
Nizzaklasse: 25
Anmeldedatum: 13.10.1976


Registernummer: 2914002
Nizzaklasse: 25
Anmeldedatum: 01.01.1995

Quelle: DPMA

Nizzaklassifikation: Leasing und Franchising

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

In den Allgemeinen Anmerkungen wird klargestellt, dass Mietkauf- oder Leasingkauffinanzierung der Klasse 36 zuzuordnen ist.
Ebenfalls in den Allgemeinen Anmerkungen wird geregelt, dass Dienstleistungen des Franchising der gleichen Klasse zugeordnet werden, wie die vom Franchisegeber erbrachten besonderen Dienstleistungen (z.B. Unternehmensberatung in Bezug zu Franchisegeschäften (Klasse 35), Finanzierungen in Bezug zu Franchisegeschäften (Klasse 36), juristische Dienstleistungen in Bezug zu Franchisegeschäften (Klasse 45)).

Quelle: DPMA

Nizzaklassifikation: Schätzungsdienstleistungen

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

Die bisher in Klasse 35 angesiedelten Dienstleistungen “Schätzung von ungeschlagenem Holz” und “Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle” werden umformuliert und in die Klasse 36 hinsichtlich des finanziellen Aspekts bzw. in Klasse 42 hinsichtlich des qualitativen Aspekts eingeordnet. Folgende Einträge sind daher neu

Klasse Dienstleistungsbegriff
36 Schätzung von ungeschlagenem Holz (finanzielle-)
42 Schätzung von ungeschlagenem Holz (qualitative-)
36 Schätzung von Wolle (finanzielle-)
42 Schätzung von Wolle (qualitative-)

Quelle: DPMA