Neues Bundespatentgericht: Knacknuss Kaffeekapseln
Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung: Oktoberfestbier
markenrechtliches Sammelsurium
Mit dem Logo im Spannungsfeld von Urheberschutz und Markenrecht beschäftigt sich RA Prehn auf dem Markenserviceblog.
Dass der Schöpfer eines Logos nicht automatisch alle Rechte an diesem inne hat, klingt für Nicht-Juristen merkwürdig. Dass eine andere Person aber ungefragt mit diesem Logo werben darf, erscheint mehr als unglaubwürdig. Und doch machte der Kieler Grafiker Holger Franke genau diese Erfahrung.
1983 entwirft Franke als Mitarbeiter des „ide stampe – Büro für Gestaltung“ eine Karikatur für das Kieler Dentaldepot Stolzenburg: einen lächelnden Backenzahn namens Denti.
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Diese Freude wandelt sich aber bald in Unmut. 1987 entdeckt Franke durch Zufall, dass sein Denti zu Werbezwecken eines Dentaltechnikers benutzt wird – mit Firmenaufdruck. Der Grafiker ruft den Dentaltechniker an und erklärt ihm, dass es ihm nicht erlaubt sei, mit dem Logo zu werben, da Franke der Urheber sei. Nach dem Telefonat scheint alles geklärt. Doch der Dentaltechniker wirbt weiterhin mit Denti. Franke klagt vor dem Kieler Amtsgericht – und scheitert kläglich. Doch warum? Schließlich ist Denti doch das alleinige geistige Erbe des Grafikers, möchte man meinen. Die Begründung des Gerichts: Für einen Urheberrechtsschutz hat Denti nicht die erforderliche Schöpfungshöhe. Das bedeutet, dass die grafische Darstellung nicht künstlerisch genug ist, um unter dem Schutz des Urheberrechts zu stehen.Höchst ärgerlich für Franke – doch damit noch nicht genug. 1999 lässt der Zahntechniker Denti als Marke eintragen. Und plötzlich flattert diversen Kieler Zahnärzten ein Anwaltsschreiben in das Haus. In diesem werden die Zahnärzte darüber aufgeklärt, dass sie seit 1999 unerlaubterweise mit dem Logo Denti werben würden und das dieses eine eingetragene Marke sei. Aus diesem Grund sei eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Geld für die unberechtigte Nutzung zu zahlen. Die Sache liegt indes beim Kieler Landesgericht, wo im Februar verhandelt wird.
Der Fall Denti zeigt: wer sein Logo geschützt wissen möchte, darf sich nicht auf den Urheberrechtsschutz verlassen. Denn im Gegensatz zu einem komplexen Kunstwerk, wird ein Logo oftmals nicht vom Urheberschutz gesichert. Wer also nicht plötzlich für seine eigene Idee verklagt werden möchte, sollte sich unbedingt eine Marke schützen lassen.
Interbrand hat das 2011er Markenranking “Best Global Brands” veröffentlicht.
Apple ist der Aufsteiger des Jahres undverdrängt Nokia aus den Top Ten. Damit ist die Top Ten laut Interbrand komplett mit US-Marken besetzt.
Deutsche Marken finden sich auf den Plätzen 12 Mercedes-Benz, 15 BMW, 46 Siemens, 47 VW, 59 Audi, 60 ADIDAS, 67 Allianz, 72 Porsche und 87 Nivea.
Danke an Till für den Hinweis.
Auch im Markenregister hat der Boxer Spuren hinterlassen. Im Besitz des The Trustees of the Muhammad Ali Family Trust befinden sich folgende Europäische Gemeinschaftsmarken:
MUHAMMAD ALI
Markennummer: 3320975
ALI
Markennummer: 3321461

Markennummer: 4114385
Alli
Markennummer: 5205182
G.O.A.T.
Markennummer: 5285549
GOAT
Markennummer: 5285572
Quelle: HABM
Im US Markenregister werden die Marken von der MUHAMMAD ALI ENTERPRISES LLC gehalten. Dort finden sich z.B. folgende Marken
RUMBLE IN THE JUNGLE
THE GREATEST OF ALL TIME
CASSIUS CLAY
RUMBLE, YOUNG MAN, RUMBLE
THRILLA IN MANILA
THE GREATEST
Quelle: USPTO
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Quelle: DPMA