WIPO: Indications that the Use of Class Headings of the Nice Classification in International Applications Is Intended to Cover all the Goods and Services Included in the Alphabetical Lists of the Classes Concerned

Auch die WIPO setzt sich mit dem Thema Klassenüberschriften auseinander.

DPMA: Hinweis auf die unveränderte Praxis des DPMA nach der Entscheidung des EuGH vom 19. Juni 2012, C-307/10 – IP Translator

Mit Urteil vom 19. Juni 2012, C-307/10 – IP Translator – hat sich der EuGH zu den Anforderungen an die Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen und deren Schutzumfang geäußert. In den Antworten 1. und 2. auf die Vorlagefragen bestätigt der EuGH die bisher durch das DPMA zugrundegelegten Prämissen der Klarheit und Eindeutigkeit des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, damit die zuständigen Behörden die beanspruchten Waren/Dienstleistungen klar erkennen können (Rn. 47) und die Wirtschaftsteilnehmer klar und eindeutig in Erfahrung bringen können, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre Wettbewerber veranlasst haben und so einschlägige Informationen über deren Rechte erlangen können (Rn. 48). Ebenfalls entsprechend ständiger Praxis des DPMA sollen diesem Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit einige Oberbegriffe der Klassenüberschriften genügen, andere hingegen nicht (Rn. 54). Weiter soll es nach der dritten Antwort möglich sein, im Fall der Beanspruchung aller Oberbegriffe einer Klassenüberschrift die Anmeldung mit einer zusätzlichen Erklärung auf alle Waren/Dienstleistungen der alphabetischen Liste dieser Klasse zu beziehen (Rn. 61).

Praxis des DPMA des DPMA bleibt unverändert

Das DPMA sieht im Interesse der Gewährleistung der vom EuGH mehrfach betonten und vorrangigen Prämisse der Eindeutigkeit und Klarheit der beanspruchten Waren/Dienstleistungen derzeit keine Grundlage für zusätzliche Erklärung des Anmelders dahingehend, dass sich eine alle Begriffe der Überschrift einer Klasse beanspruchende Markenanmeldung auf sämtliche Waren/Dienstleistungen der alphabetischen Liste dieser Klasse bezieht. Eine solche Klarstellung könnte nämlich unter Umständen zu einer (unzulässigen) Erweiterung des Schutzumfangs auf von der Summe der Oberbegriffe nicht umfasste Waren/Dienstleistungen führen, was mit den Anforderungen der Rechtssicherheit unvereinbar wäre. Zudem würde ein derart pauschaler Verweis auf eine aus dem Register nicht erkennbare und im Verlauf der Schutzdauer variable Liste von Begriffen es dem interessierten Publikum nicht erlauben, den Schutzumfang einer eingetragenen Marke zuverlässig zu bestimmen. Das DPMA wird daher in seiner Verantwortung als zuständige nationale Behörde im Einzelfall in einer allein auf den Wortlaut abstellenden Betrachtungsweise beurteilen, ob die gewählten Begriffe einzeln bzw. in ihrer Summe aller Oberbegriffe einer Klassenüberschrift den Erfordernissen der Klarheit und Eindeutigkeit genügen.

Was bedeutet das für den Anmelder einer deutschen Marke konkret?

Für den Anmelder einer deutschen Marke ergibt sich keine Veränderung gegenüber der bisherigen Praxis: Dies bedeutet, dass der Anmelder die gewünschten Waren/Dienstleistungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben klar und eindeutig benennen muss und dabei grundsätzlich auf allgemeine oder konkrete Begriffe zurückgreifen kann, wobei beides Vor- und Nachteile birgt. Anmelder, die Waren/Dienstleistungen einer Klasse beanspruchen wollen, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch begrifflich nicht durch die Summe der Oberbegriffe in deren Klassenüberschrift erfasst sind, sind daher nach wie vor angehalten, diese klar und eindeutig zu benennen.

Für Anmelder, die einen umfassenden Schutz für alle Waren- oder Dienstleistungen einer Klasse durch die Nennung von wenigen Oberbegriffen beanspruchen wollen, wird derzeit auf internationaler Ebene eine Lösung entwickelt, die Anfang des Jahres 2013 zur Verfügung gestellt werden soll.

Quelle: DPMA

Neckermann.de – deutsche Markenrechte gehen an Otto Group

Die Otto Group hat die Rechte an der Marke Neckermann.de in Deutschland und deren Eigenmarken aus der Insolvenzmasse erworben. Die erworbenen Kennzeichenrechte umfassen die Nutzung der Marken, Logos und der meisten Internet-Domains wie beispielweise www.neckermann.de oder www.neckermann.com. Der Kauf steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der deutschen Kartellbehörden. Neckermann.de hatte im Juli 2012 Insolvenz angemeldet.

„Das von der Insolvenzverwaltung mit Unterstützung von Ernst & Young aufgesetzte und durchgeführte offene Bieterverfahren um die Markenrechte und Domains war sehr erfolgreich“, sagte Joachim Kühne, Insolvenzverwalter und Partner bei CMS Hasche Sigle. „Der traditionsreiche Name Neckermann wird voraussichtlich erhalten bleiben, das würde uns besonders freuen.”

Die Otto Group erhält zudem die Möglichkeit zur Nutzung der Neckermann.de-Adressdaten, um über die Neckermann.de GmbH um deren ehemalige Kunden werben zu können. Die Kundendaten bleiben dabei unter Kontrolle der Insolvenzverwaltung und werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Maßgaben genutzt.

Quelle: Pressemitteilung CMS Hasche Sigle

Industriebesprechung im Deutschen Patent- und Markenamt

Im Rahmen der Industriebesprechung, der alljährlichen Nutzertagung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), informierten sich heute über 200 Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaftskreisen und Fachverbänden sowie der Patent- und Rechtsanwaltschaft über aktuelle Entwicklungen und Projekte im DPMA.

“Die ersten zehn Monate des Jahres 2012 stimmen uns sehr optimistisch.” zieht Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des DPMA, eine erste Bilanz. “Die Unternehmen fragen trotz der angespannten Finanzsituation in Europa kontinuierlich gewerbliche Schutzrechte nach. Im Patentbereich erwarten wir für das Jahr 2012 steigende Anmeldungen (circa 61.200). Die Anmeldungen beim Designschutz (Geschmacksmuster) und bei Gebrauchsmustern bleiben trotz leichter Rückgänge auf hohem Niveau (circa 51.800 beziehungsweise 15.400) stabil. Bei den Marken verlangsamt sich der Abschwung (ca. 65.700).”

Vertreterinnen und Vertreter des DPMA erläuterten aktuelle Entwicklungen in den verschiedenen Fachbereichen. Im Mittelpunkt standen dabei die überwiegend positiven Erfahrungen mit der im Jahr 2011 eingeführten elektronischen Schutzrechtsakte (ElSA) in den Bereichen Patente und Gebrauchmuster. Weitere inhaltliche Schwerpunkte waren die Online-Akteneinsicht, die im Laufe des Jahres 2013 für diese Schutzrechte freigeschaltet wird sowie der Projektfortschritt der elektronischen Akte im Markenbereich.

Quelle: DPMA