Aktenzeichen: 6 U 126/12
Leitsatz
Die Anmeldung einer Marke kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Anmelder zwar behauptet, die Marke im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Markenagentur auf Vorrat für künftige Kunden angemeldet zu haben, dem Betrieb dieser Markenagentur nach den Gesamtumständen des Einzelfalles jedoch kein nachvollziehbares Geschäftsmodell zugrunde liegt; in diesem Fall ist die Marke als “Spekulationsmarke” einzustufen, deren Anmeldung darauf angelegt ist, Dritte durch die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Marke zu behindern.
Quelle: Hessen.de