Die WIPO informiert über den Beitritt der African Intellectual Property Organization (OAPI) zum Madrider Protokoll.
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Verwechslungsfähig?
Aktenzeichen 3020090121702
und
Aktenzeichen SCH27508
Was meinen die MarkenBlog Leser?
Zur Entscheidung des Bundespatentgerichts in dieser Rechtssache 26 W (pat) 513/13.
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IP FRIDAYS
Die aktuelle Folge
Important Change in USPTO Trademark Practice – Strategies for Fighting Patent Trolls with Sharaz Gill
BPatG: Kein Markenschutz für Weingut Burg Ravensburg
In der Beschwerdesache 26 W (pat) 507/13 hatte sich der 26. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarkenanmeldung “Weingut Burg Ravensburg” zu befassen.
Der Senat stützte die Auffassung der Markenstelle des DPMA und führte aus,
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke für die in der Anmeldung beanspruchten Waren steht das Schutzhindernis des §8 Abs.2 Nr.2 MarkenG entgegen, weil es sich bei ihr um eine Angabe handelt, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dieser Waren dienen kann. Der angemeldeten Marke fehlt zudem für die beanspruchten Waren auch jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG.
Quelle: Bundespatentgericht
Streit um DFB-Adler geht zum OLG
Die nächste Instanz steht auf dem Spielplan im Markenstreit zwischen der Supermarktkette Real und dem Deutschen Fußball Bund.