BPatG: Zirkuszelt

Ist dieses Zeichen

für Dienstleistungen in den Klassen 35, 36, 41, 44 und 45 eintragungsfähig? Diese Frage hatte das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren (AZ: 25 W (pat) 14/14) zu klären, nachdem die Markenanmeldung vom DPMA wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen worden war.

Abweichend von der Markenstelle wollte der 25. Senat dem Zeichen nicht die Unterscheidungskraft absprechen und führte dazu aus:

Das angemeldete Zeichen besteht aus der Darstellung eines aus den Farben rot, gelb, grün, blau, schwarz und grau bestehenden Zeltes mit im vorderen Bereich geöffneten Stoffbahnen und erinnert dabei an ein typisches buntes Kinder-, Kasperle- oder Zirkuszelt. Damit eignet sich diese Darstellung für solche Dienstleistungen, die typischerweise in einem (Kinder- oder Zirkus)Zelt erbracht werden oder deren Gegenstand aus anderen Gründen mit einem bunten Zelt in unmittelbaren Zusammenhang stehen kann, als beschreibende Angabe.
Anders als die Markenstelle meint, weist die Bildmarke für die noch in Rede stehenden Dienstleistungen aber keine sich für den Verkehr in den Vordergrund drängende, ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Eigenschaften dieser Dienstleistungen auf. Insbesondere eignet sich die Darstellung nicht als Hinweis auf den Ort der Erbringung der Dienstleistungen, da die Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41, 44 und 45 nicht typischerweise in einem Zelt erbracht werden.

[…] Auch kann nicht festgestellt werden, dass ein buntes Zelt symbolisch für konkrete Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen steht und die angemeldete bildliche Darstellung einer wörtlichen Beschreibung dieser Eigenschaften entspricht. Nach den Recherchen des Senats handelt es sich bei der angemeldeten Bilddarstellung um eine ganz gebräuchliche, typische Wiedergabe eines aus Stoffbahnen bestehenden Zirkuszeltes, bei dem der Eingang einladend offensteht. Mit der Wiedergabe eines typischen Zirkuszelts wird mithin das Motiv des „Zirkus“ benannt. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41, 44 und 45 stehen aber nicht erkennbar in einem sachlichen Zusammenhang mit den Darbietungen eines Zirkusbetriebs. Zwar kann eine Zirkusveranstaltung beispielsweise als Benefizveranstaltung dem Sammeln von Spenden (Klasse 36) oder als Werbeveranstaltung dienen, allerdings erschließt sich auch dieser denkbare sachliche Bezug der Bilddarstellung zu diesen Dienstleistungen erst nach mehreren gedanklichen Schritten, was wiederum für die Bejahung der Unterscheidungskraft spricht.

[…] Damit ist dem Bildzeichen für die noch in Rede stehenden Dienstleistungen man-gels geeigneten Sachzusammenhangs die Unterscheidungskraft nicht abzusprechen. Da der bildlichen Darstellung ein unmittelbar beschreibender Charakter in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen fehlt, kann auch ein Freihaltebedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der Bildgestaltung nicht festgestellt werden.
Demzufolge waren die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufzuheben, als die Anmeldung noch weiterverfolgt wird.

Quelle: Bundespatentgericht

Analog dazu erging die Entscheidung im Beschwerdeverfahren zur Wortmarke “Das kunterbunte Kinderzelt” (AZ: 25 W (pat) 15/14)

Ist Software patentierbar?

Einen guten Einstieg in die Thematik der Softwarepatente hat Legal-Patent, das Kanzleiblog der Patent- und Rechtsanwälte Dr. Meyer-Dulheuer, heute veröffentlicht.

Bereits seit Jahren sind Softwarepatente ein durchaus kontroverses Thema. Oft hört man, dass man in Deutschland überhaupt kein Patent auf Software erhalten könne. Wir erklären, was es im Detail damit auf sich hat.

BPatG: Spreesecco vs. Freesecco

Im Beschwerdeverfahren (Aktenzeichen 26 W (pat) 527/13) hatte sich der 26. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragung der Marke “Spreesecco” zu befassen. Gegen die Marke hatte die Inhaberin der Wortmarke “Freesecco” Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 33 des DPMA hat den Widerspruch mit Beschluss vom 28. Mai 2013 zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr nicht zu besorgen sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der auf Grund der Warenähnlichkeit bis hin zur Warenidentität erforderliche deutliche Abstand werde von den Marken eingehalten. Die sich gegenüberstehenden Zeichen wiesen Unterschiede auf, die auch bei nur flüchtiger Aufnahme oder Wiedergabe der Marken nicht unbemerkt blieben. Sie seien durch den einleitenden Wortbestandteil „Spree“ und „Free“ geprägt, da der anschließende Begriffsteil „secco“ die beanspruchten Waren beschreibe, wobei gleichwohl von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen sei. Im schriftbildlichen Vergleich sei zwar eine nahezu gleiche Wortgesamtlänge vorhanden, jedoch seien aufgrund der unterschiedlichen
Anfangsbuchstaben Abweichungen am stärker beachteten Wortanfang erkennbar. Klanglich kämen sich die Marken zwar nahe, doch sei auch hier die prägnante Abweichung durch den Austausch des hellen, verdoppelten „ee“ in der deutsch auszusprechenden angegriffenen Marke gegen das ebenfalls verdoppelte „ee“ in der englisch als langes „i“ auszusprechenden Widerspruchsmarke „Freesecco“ klar wahrnehmbar. Auch eine begriffliche Zeichenähnlichkeit liege nicht vor. Zwar enthielten beide in Bezug auf die beanspruchten Waren den umgangssprachlich verkürzten Hinweis auf einen italienischen Perlwein „Prosecco“, jedoch weise der begriffliche Anfang auf ganz verschiedene Inhalte. In der angegriffenen Marke finde man einen Hinweis auf die „Spree“, einen Fluss, der in seinem Verlauf auch durch die Bundeshauptstadt Berlin fließe; in der Widerspruchsmarke lasse das
aus dem englischen Grundwortschatz stammende „Free“ mit der Bedeutung „frei“ der Phantasie der angesprochenen Verkehrskreise „freien“ Lauf. Somit lasse sich auch auf dieser Ebene keinerlei Übereinstimmung finden, Verwechslungen seien auszuschließen.

Dieser Auffassung schloss sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren an und führte aus:

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Gefahr von Verwechslungen im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken verneint hat.

Quelle: Bundespatentgericht