Newsletter für die Nutzer der Informationsdienste des DPMA

+++ Newsletter +++ für die Nutzer der Informationsdienste des DPMA

Ausgabe August 2015

• +++ Staatliche Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften wird neu geregelt +++
• +++ Register vergriffener Werke listet inzwischen 450 Einträge +++
• +++ DPMA-Videos für gehörlose Menschen in Gebärdensprache +++
• +++ DPMA und Patentinformationszentren schließen neue Kooperationsverträge +++
• +++ Elektronische Dienste +++
• — DPMAregister: Design-Trefferlisten ab sofort mit Bild —
• +++ Tipps und Tricks für die Recherche in den elektronischen Diensten +++
• — DEPATISnet: Worauf Sie bei der Suche nach japanischen Aktenzeichen achten sollten —
• — DPMAregister: Japanische Entgegenhaltungen im Patentregister – Das sollten Sie beim Aufruf dieser Dokumente beachten —
• +++ PIZnet-Veranstaltungshinweise +++
• +++ DPMA erstmals auf der iba – Weltmesse für Bäckerei, Konditorei und Snacks +++
• +++ DPMA-Messekalender +++
• +++ Termine +++
• +++ Impressum +++

BPatG: Linien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster

Aktenzeichen: 24 W (pat) 540/12

Leitsatz:

Linien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster

Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke ist die jeweilige Benutzungslage zu berücksichtigen. Die Benutzungslage ist durch präsente, glaubhafte Mittel zu belegen, sofern sie im Einzelfall nicht amts- oder gerichtsbekannt ist (BGH GRUR 2006, 859, Tz. 33 – Malteserkreuz I). In diesen Fällen unterliegt die Benutzungslage dem Beibringungsgrundsatz, wie dies bei der Beurteilung der Benutzungslage im Falle der Einrede des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG der Fall ist (vgl. BGH GRUR 2010, 859, Tz. 15 – Malteserkreuz III). Der
diesbezügliche Sachvortrag und die hierfür eingereichten Unterlagen des Widersprechenden müssen insoweit nicht nur eine Zuordnung zum jeweils maßgebenden Benutzungsgebiet ermöglichen, sondern auch zu konkreten Waren und Dienstleistungen, da sämtliche Feststellungen zur Bekanntheit einer Widerspruchsmarke in den beteiligten Verkehrskreisen im Hinblick auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu treffen sind (BGH GRUR 2013, 833, Tz. 38 – Culinaria / Villa Culinaria).

Quelle: Bundespatentgericht

BGH: IPS vs. ISP

I Z R 1 6 1 / 1 3

IPS/ISP

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Zeichen, die aus denselben, jedoch in unterschiedlicher Reihenfolge angeordneten Buchstaben oder Silben gebildet sind (hier „IPS“ und „ISP“), erwecken regelmäßig einen klanglich ähnlichen Gesamteindruck, wenn sie bei einer Aussprache der Buchstaben oder Silben (hier „i-pe-ess“ und „i-ess-pe“) dieselbe Vokalfolge (hier „i-e-e“) aufweisen.

BGH, Urteil vom 5. März 2015 – I ZR 161/13
OLG Hamm
LG Bochum

Quelle: Bundesgerichtshof

WIPO Magazine

  • WIPO’s Budapest Treaty facilitates biotech patenting
  • Using patents to ensure access to pioneering cell technology
  • Who benefits from IP rights in agricultural innovation?
  • The puzzle that is patent quality
  • Tanzanian entrepreneur develops innovative water filter
  • HHaier: pioneering innovation in the digital world
  • Nation branding: telling New Zealand’s story
  • Generating value from the public domain

Quelle: WIPO

Markenanmeldung: Was prüft das Amt?

Eine Marke anzumelden ist schnell gemacht. Jedoch versäumen viele Anmelder vor lauter Eifer, sich vorher über wichtige Einzelheiten und Details zu informieren. So ist es zum Beispiel sehr wertvoll zu wissen, wie das Prüfverfahren bei der Markenanmeldung aussieht. Denn so lassen sich viele Risiken, die den Erfolg Ihres Projekts gefährden können, schon im Vorhinein minimieren.

Die Marke: ein „halb“ geprüftes Schutzrecht

Umfassende Informationen zum “halb” geprüften Schutzrecht auf Legal-Patent.com