
Anmeldenummer 015087587
Quelle: EUIPO
via motor1.com, als kurze Korrektur zum verlinkten Artikel: Es handelt sich um Unionsdesignanmeldungen und nicht um Markenanmeldungen.
markenrechtliches Sammelsurium
via motor1.com, als kurze Korrektur zum verlinkten Artikel: Es handelt sich um Unionsdesignanmeldungen und nicht um Markenanmeldungen.
In der Beschwerdesache 29 W (pat) 33/22 gegen die Zurückweisung der Wortmarkenanmeldung ” Hauptstadtgöre ” schloss sich der 29. Senat des Bundespatentgerichts der Auffassung des DPMA an und urteilte:
Das angemeldete Zeichen Hauptstadtgöre ist wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückzuweisen
Immerhin bleibt der Markeninhaberin die Wort-/Bildmarke
erhalten.
Rechtsanwalt Martin Steiger informiert – passend zum gestrigen Artikel – über die aktuelle Situation im Markenregister der Schweiz in Sachen “Dubai-Schokolade”.
Leitsatz: Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 – 4 GG steht der Annahme eines Verstoßes der Markenanmeldung „NPD“ gegen die guten Sitten gem. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht entgegen.
Quelle: Bundespatentgericht 29 W (pat) 54/22
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Ein als “Dubai-Schokolade” beworbenes Produkt muss auch einen Bezug zu Dubai haben, so das LG Köln. Es hat eine einstweilige Verfügung gegen Aldi Süd erlassen, dessen Schokolade in der Türkei produziert wird.
Quelle: LTO
Die FAZ berichtet über die beiden ersten Entscheidungen zur Dubai Schokolade. Das LG Köln erließ zwei einstweillige Verfügungen gegen zwei Unternehmen und untersagte die Verwendung der Bezeichnungen “Dubai Schokolade” oder “Daubai Chocolade”.
Beide Entscheidungen beziehen sich aber jeweils auf den konkreten Einzelfall, die Gestaltung der Verpackung und die Frage inwiefern eine Irreführung gegeben ist.