Apple will San Francisco monopolisieren

Da bin ich mal gespannt, wie das Europäische Markenamt die Schutzfähigkeit der Wortmarke

SAN FRANCISCO (Markennummer 13801758) beurteilt.

Die Apple Inc. hat die Marke am 06.03.2015 zur Anmeldung eingereicht.
Beansprucht werden die folgenden Waren:

Nizzaer Klassennummer 9
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen Computer software; downloadable printing fonts.
Nizzaer Klassennummer 16
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen Typeface; printing type and printing fonts.

Dass San Francisco eine nicht unbedeutende Stadt ist, sollte in der nur etwa 45 Meilen von Downtown San Francisco entfernten Apple Zentrale in Cupertino eigentlich bekannt sein.

Was meinen denn die MarkenBlog Leser zur Eintragungschance für die Marke?

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PEGIDA

Über diverse Anmeldungen für das Kennzeichen Pegida hatte ich in den letzten Wochen bereits berichtet. Zum Beispiel über die Markenanmeldung beim Schwedischen Markenamt, die ersten Anmeldungen beim DPMA und zuletzt über die Marke “Pegida 2.0”. Es fehlte aber bisher eine passende Markenanmeldung vom Verein Pegida oder aus seinem unmittelbaren Umfeld. Seitens der Organisatoren der Kundgebungen war eine entsprechende Marke schon vor Monaten angekündigt worden.

Jetzt ist sie wohl da, die Markenanmeldung

wird vom Europäischen Markenamt HABM mit Anmeldepriorität vom 03.03.2015 unter der Anmeldenummer 013786645 geführt.
Beansprucht wird der Schutz in den Klassen 16, 18, 25, 35 und 41.

Nizzaer Klassennummer 16
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen Banknotenhalter; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und – mittel; Druckereierzeugnisse; Einweg-Papierartikel; Filtermaterial aus Papier; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe sowie Architekturmodelle; Papier und Pappe; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff.
Nizzaer Klassennummer 18
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Natürliche und künstliche Wursthaut; Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Sattlerwaren, Peitschen und Tierbekleidung; Bahnen aus Lederimitationen zur Weiterverarbeitung; Chamoisleder, nicht für Reinigungszwecke; Bearbeitete oder teilweise bearbeitete Tierhäute oder anderes Leder; Chevreauleder [Ziegenleder]; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Federführungshülsen aus Leder; Goldschlägerhaut; Häute [zugerichtet]; Häute von Schlachttieren; Kinnriemen aus Leder; Kunstpelze; Künstliches Leder; Leder für Möbel; Leder für Schuhe; Leder und Lederimitationen; Leder, roh oder teilweise bearbeitet; Lederboxen; Lederbögen zur Weiterverarbeitung; Lederfäden; Ledergurte; Lederimitationen; Ledernieten; Lederpappe; Lederriemen [Lederstreifen]; Lederschnüre; Möbelbezüge aus Leder; Lederventile; Lederzeug; Moleskin [Fellimitation]; Möbelüberzüge aus Leder; Polyurethanleder; Riemen aus Lederimitationen; Rückenhäute; Schlittschuhriemen; Schulterriemchen; Schulterriemen; Teilweise bearbeiteter Pelz; Tierhäute; Umhängeriemen [Schulterriemen]; Verpackungsbehälter aus Leder für gewerbliche Zwecke.
Nizzaer Klassennummer 25
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren.
Nizzaer Klassennummer 35
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung.
Nizzaer Klassennummer 41
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Verlags- und Berichtswesen; Übersetzung und Dolmetschen.

Quelle: HABM

Derzeit ist allerdings noch kein Markeninhaber veröffentlicht. Insofern muss man die Markenanmeldung in den nächsten Tagen noch etwas beobachten.

MontagsMarken 10. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, 03.03.2014. An diesem Tag wurden insgesamt 163 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302014026054

Nizzaklassen: 16, 18, 21, 24, 25, 26, 28, 41

302014026052

Nizzaklassen: 29, 30, 35

302014016158

Nizzaklassen: 29, 30, 43
Zurückgezogen / Zurückgenommen

302014016179

Nizzaklassen: 09, 14, 18, 25

Quelle: DPMA

Nizzaklassifikation Version 2015

Zum Einstieg in den Freitag mal ein wenig leichte Kost in Sachen Nizza-Klassifikation. Insbesondere geeignet für die Markenanmelder, die gewünschte Waren oder Dienstleistungen nicht in den Listen und Datenbanken der Ämter finden können.

Allgemeine Anmerkungen
Die in der Klasseneinteilung aufgeführten Waren- und Dienstleistungsbegriffe stellen allgemein gebräuchliche Angaben dar, die sich auf die Sachgebiete beziehen, denen die Waren oder Dienstleistungen im Allgemeinen zugeordnet werden. Die alphabetische Liste sollte demnach
herangezogen werden, um die genaue Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung sicherzustellen.

Waren
Falls eine Ware mit Hilfe der Klasseneinteilung, der erläuternden Anmerkungen oder der alphabetischen Liste nicht klassifiziert werden kann, gelten die Kriterien der nachfolgenden Hinweise:

(a) Fertigwaren werden grundsätzlich nach ihrer Funktion oder Bestimmung klassifiziert; wenn dieses Kriterium in der Klasseneinteilung nicht vorgesehen ist, werden Fertigwaren in Analogie zu anderen vergleichbaren in der alphabetischen Liste genannten Fertigwaren
klassifiziert. Falls keine entsprechende Position gefunden werden kann, sind andere untergeordnete Kriterien heranzuziehen, wie z.B. das Material, aus dem die Waren hergestellt sind, oder ihre Wirkungsweise.

(b) Die kombinierten Fertigprodukte mit Mehrzweckfunktion (wie z.B. Radiowecker) können in die Klassen eingeordnet werden, die ihren einzelnen Funktionen oder Bestimmungen entsprechen. Wenn diese Kriterien in der Klasseneinteilung nicht vorgesehen sind, sind
die anderen Kriterien gemäß Absatz (a) anzuwenden.

(c) Rohstoffe, unbearbeitet oder teilweise bearbeitet, werden grundsätzlich nach dem Material, aus dem sie bestehen, klassifiziert.

(d) Waren, die dazu bestimmt sind, Teile eines anderen Erzeugnisses zu werden, werden grundsätzlich nur dann in dieselbe Klasse wie dieses Erzeugnis eingeordnet, wenn sie üblicherweise für keinen anderen Zweck verwendet werden können. In allen anderen
Fällen sind die unter (a) genannten Grundsätze anzuwenden.

(e) Soweit Waren, unabhängig davon, ob es sich um Fertigwaren handelt oder nicht, nach dem Material, aus dem sie hergestellt sind, klassifiziert werden und aus verschiedenen Materialien bestehen, werden sie grundsätzlich nach dem Material klassifiziert, das überwiegt.

(f) Behältnisse, die den Waren angepasst sind, für deren Aufnahme sie bestimmt sind, werden grundsätzlich in dieselbe Klasse wie die betreffenden Waren eingeordnet.

Dienstleistungen
Falls eine Dienstleistung mithilfe der Klasseneinteilung, den erläuternden Anmerkungen und der alphabetischen Liste nicht klassifiziert werden kann, gelten die Kriterien der nachfolgenden Hinweise:

(a) Dienstleistungen werden grundsätzlich nach den Dienstleistungsbereichen klassifiziert, die in der Klasseneinteilung und den erläuternden Anmerkungen enthalten sind oder hilfsweise in Analogie zu anderen vergleichbaren Dienstleistungen, die in der alphabetischen
Liste aufgeführt sind.

(b) Dienstleistungen im Bereich der Vermietung werden grundsätzlich den gleichen Klassen zugeordnet, wie die mithilfe der vermieteten Gegenstände erbrachten Dienstleistungen, z.B. Vermietung von Telefonen (Kl. 38). Mietkauf- oder Leasingkauffinanzierung wird
jedoch Klasse 36 Finanzwesen zugeordnet.

(c) Dienstleistungen zur Beratung oder Information werden grundsätzlich den gleichen Klassen zugeordnet wie die Dienstleistungen, auf die sich die Beratung oder Information bezieht, z.B. Transportberatung (Kl. 39), Unternehmensberatung (Kl. 35), Finanzberatung
(Kl. 36), Schönheitsberatung (Kl. 44). Das Erteilen von Auskünften bzw. die Weitergabe von Informationen auf elektronischem Wege (z.B. Telefon, Computer) berührt nicht die Klassifikation dieser Dienstleistung.

(d) Dienstleistungen im Bereich des Franchisings werden grundsätzlich der gleichen Klasse zugeordnet, wie die vom Franchisegeber erbrachten besonderen Dienstleistungen (z.B. Unternehmensberatung in Bezug zu Franchisegeschäften (Kl. 35), Finanzierungen in Bezug
zu Franchisegeschäften (Kl.36), juristische Dienstleistungen in Bezug zu Franchisegeschäften (Kl. 45).

Quelle: DPMA