
Registernummer: 30732973
Nizzaklassen: 35, 41, 45
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag, dem 04.10.2010. An diesem Tag wurden insgesamt 176 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
302010069458

Nizzaklassen: 03, 05, 09
302010042119

Nizzaklassen: 29, 30, 32, 43
302010057608

Nizzaklassen: 35, 38, 42
302010057611

Nizzaklassen: 16, 35, 41
Quelle: DPMA
Heineken mit neuem Unternehmensauftritt
Monthly statistical highlights* July and August 2011 compared to July and August 2010
Wenn’s um die (Marken-)Wurst geht
Markenschutz: Bayerische Brauern und niederländische Konkurrenz streiten nach BGH-Urteil weiter
Apple beklagt Samsungs “Patent-Hinterhalt”
Apple darf “Multi-Touch” nicht als Marke führen
Zulässigkeit von Fanseiten unter der UDRP: LadyGaga.org vs. TomWelling.com
Das KG geht zunächst davon aus, dass bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede in der Regel davon auszugehen sei, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat. Diese Verpflichtung gelte aber nicht uneingeschränkt.
Die Pflicht einer Werbeagentur, dem Auftraggeber auch ohne vertragliche Abrede eine nicht mit Rechten Dritter kollidierende Werbung zu Verfügung zu stellen, werde durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt (Nennen, GRUR 2005, 214). Wesentliche Parameter für die Zumutbarkeit einer – in Falle ihrer Zumutbarkeit von den Parteien im Lichte der §§ 133, 157 BGB in der Regel auch stillschweigend vereinbarten – Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme seien der mit der rechtlichen Prüfung verbundene Aufwand einerseits sowie das Verhältnis des Umfangs der avisierten Werbung zur Höhe der geschuldeten Vergütung andererseits (Nennen, a. a. O.).
Das KG geht ebenso wie das LG davon aus, dass bei einem vereinbarten Preis von lediglich 770,00 € von dem Auftraggeber ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Werbeagentur neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre nämlich bei einer Vergütung von 770,00 € ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der Agentur zu erbringen gewesen. Ferner waren die etwaigen Rechtsverstöße für die Werbeagentur weder bekannt noch unschwer zu erkennen.
Das KG wies allerdings darauf hin, dass eine Werbeagentur bei einer groß angelegten Werbekampagne und der Vereinbarung einer nicht lediglich geringfügigen Vergütung auch ohne gesonderte Vereinbarung zu umfassender rechtlicher Prüfung verpflichtet sein kann.
Quelle: Markenserviceblog
Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
307 12 198
Ossomed
Nizzaklassen: 3, 5, 29, 30
307 65 403
E-Motion
Nizzaklassen: 09, 16, 41
Quelle: DPMA
Sie reiht sich ein in die Galerie der heimgegangenen, tierischen Markenlieblinge. Doch anders als Knut und Paul kann Heidi sogar eine fotografische Wiedergabe im Markenregister vorweisen.

Registernummer: 16, 18, 25, 28, 33, 34, 35
Markeninhaber: Zoo Leipzig GmbH
Quelle: DPMA
via: markenrecht24