EUIPO: Beschwerdekammer korrigiert Nichtigkeitsabteilung und verweist zurück

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) stellt fest, dass die Nichtigkeitsabteilung (CD) einen Fehler begangen hat, als sie die angefochtene EU-Marke für nichtig erklärte, da sie sich ausschließlich auf eine vom United States Copyright Office ausgestellte Urheberrechtsurkunde stützte, um festzustellen, dass das ältere Recht 1 ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellte, ohne umfassend zu prüfen, ob dieses Werk die Voraussetzung der Originalität erfüllte und folglich für den Urheberrechtsschutz in Spanien und damit auch in der Europäischen Union (EU) qualifiziert ist, wie vom Antragsteller auf Nichtigerklärung geltend gemacht (§ 36–39).

Obwohl die EU als solche nicht Vertragspartei der Berner Übereinkunft ist, ist sie Vertragspartei des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), die die Einhaltung der Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft vorschreiben (§ 25–28). Artikel 2 Absatz 1 der Berner Übereinkunft definiert geschützte Werke, während Artikel 5 Absatz 1 den Grundsatz der Inländerbehandlung verankert.

Ein Antragsteller auf Nichtigerklärung, der sich auf ein älteres Urheberrecht stützt, trägt die Beweislast dafür, dass das Werk in der betreffenden Rechtsordnung urheberrechtlich geschützt ist. In der EU entsteht das Urheberrecht nur an Gegenständen, die das Erfordernis der Originalität erfüllen, d. h. an Werken, die „die eigene geistige Schöpfung des Urhebers“ widerspiegeln (§ 40–45).

Da die Beschwerdekammer die Originalität nicht geprüft hat, hebt die Beschwerdekammer die Entscheidung auf und verweist die Sache zur weiteren Prüfung an die Beschwerdekammer zurück (§ 46–51).

Quelle: EUIPO

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