Wort-/Bildmarke RTL verfällt, aber nur teilweise

Das Europäische Gericht hatte in der Rechtssache  T?1089/23 über die Klage der RTL Group Markenverwaltungs GmbH gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO im Verfallsverfahren gegen die Wort-/Bildmarke

Quelle: EUIPO

zu befassen. Wegen Nichtbenutzung war die Marke für diverse Waren und Dienstleistungen gelöscht worden.

Das Europäische Gericht revidierte die Entscheidung des EUIPO dahingehend, dass der Antrag auf Erklärung des Verfalls in Bezug auf alle Dienstleistungen der Klasse 35 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung zurückgewiesen wird, die folgender Beschreibung entsprechen: „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“.

BPatG: Fastline

Damit erschöpft sich FASTLINE in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen in einer Angabe, die die beanspruchten Dienstleistungen als zu einer Produktgruppe gehörend beschreibt, die sich durch besondere Unkompliziertheit und Schnelligkeit der angebotenen Werbe- und Medien- bzw. – was die Dienstleistungen der Klasse 42 betrifft – Programmierungs- und Gestaltungsdienstleistungen auszeichnet. FASTLINE kommt damit aber ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu, der nicht geeignet ist, die Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu kennzeichnen. Dem steht in Bezug auf die zu Klasse 35 beanspruchten Werbe- und Marketingdienstleistungen nicht entgegen, dass diese in der Regel unabhängig von dem konkreten Gegenstand oder der bestimmten Person sind, für den oder die geworben bzw. Marketingleistungen erbracht werden, Dienstleistungen aus diesem Bereich daher nicht inhaltsbezogen angegeben werden (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Nr. 24 – My World). Denn FASTLINE beschreibt die von der Anmelderin zu dieser Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen nicht inhaltsbezogen, sondern bezeichnet die Art und Weise der Erbringung dieser Dienstleistungen im Wege einer mit FASTLINE beschriebenen „schnellen Produktlinie“; m.a.W. geht es nicht um Werbe- und Marketingdienstleistungen für mittels einer „FASTLINE“ hergestellte und/oder vertriebene Waren- und/oder Dienstleistungsprodukte, sondern darum, dass diese Dienstleistungen selbst im Rahmen einer besonderen Produktlinie schnell und unkompliziert erbracht werden.

Quelle: BPatG AZ 30 W (pat) 29/23

BPatG: Bratan Bratina ist schutzfähig

Unter dem AZ 29 W (pat) 503/21 hatte das Bundespatentgericht über die Beschwerde der Markenanmelderin gegen die Zurückweisung der Wortmarke “Bratan Bratina” zu entscheiden.

Anders als das DPMA versagte das Bundespatentgericht der Marke nicht den Schutz und führte dazu aus:

a. Bratan bezeichnet einen See und einen Kraterkomplex auf Bali in Indonesien und wird sehr vereinzelt auch als Nachname verwendet (vgl. Anlage 1, Bl. 28 ff. d. A.); dem inländischen Verkehr sind diese Bedeutungen jedoch ganz überwiegend nicht bekannt. Ferner ist Bratan eine Abwandlung des Worts „brat“, das in einigen slawischen Sprachen, insbesondere im Russischen und im Polnischen, „Bruder“ bedeutet. Bratan wird von den angesprochenen Verkehrskreisen mit „Bruder“ übersetzt und hat bereits deutlich vor dem Anmeldetag des hier relevanten Zeichens in der Bedeutung „Kumpel“ bzw. „Freund“ Eingang in die deutsche Jugendsprache gefunden. Der Begriff ist zumindest seit 2019 im Wörterbuch der Jugendsprache enthalten und wird über zahlreiche „Erklärseiten“ im Internet auch Personen nahegebracht, die die Jugendsprache sonst nicht verstehen oder verwenden (vgl. neben den bereits dem Beanstandungsbescheid des DPMA beigefügten Unterlagen auch die Dokumente in Anlagenkonvolut 2 zum Ladungszusatz vom 10. Juli 2024, Bl. 30 ff. d. A.). Hinzu kommt, dass das Wort von einigen Rappern, insbesondere dem auch der breiten Öffentlichkeit wegen des Erfolgs seiner Stücke bekannten deutsch-russischen Rapper Capital Bra, intensiv vor allem in Liedtexten in obiger Bedeutung verwendet wird. Dementsprechend wird Bratan neben Jugendlichen und Personen, die sich der Jugendsprache bedienen, auch von weiten Teilen der hier relevanten Verkehrskreise unmittelbar als „Bruder“ im Sinne von „Kumpel“ bzw. „Freund“ verstanden. Dass daneben weitere Abwandlungen des Worts brat, wie beispielsweise „bratez“, „bratik“ oder „bratuha“ existieren, vermag hingegen vom oben genannten Wortverständnis nicht wegzuführen.

b. „Bratina“ bezeichnet neben einer russischen Eishockeytrophäe, dem „BratinaPokal“, das „Bratina Valley und die Bratina Lagune“, ein Trockental bzw. eine Lagune in der Antarktis und das „Bratina Island“, eine Insel des Ross-Archipels. Bratina ist zudem der Name eines kleinen Ortes in Kroatien (vgl. Anlagenkonvolut 3, Bl. 46 ff. d. A.). Diese Bedeutungen sind im Inland jedoch nahezu unbekannt. Anders als bei „Bratan“ lässt sich die Bedeutung von „Bratina“ nicht direkt aus einer slawischen Sprache ableiten. Im Russischen wird „Schwester“ z. B. mit „sestra“ benannt. Die Wortendung „(t)ina“ bezeichnet jedoch in vielen Sprachen – so auch im Deutschen – häufig die weibliche Form eines Worts oder Namens. In dem Wort Bratina erkennen ausreichende Teile des beteiligten Verkehrs daher ohne Schwierigkeiten die weibliche Form des Worts „Bratan“. Hierzu trägt auch bei, dass der Rapper Capital Bra die Bezeichnung „Bratina“, die er sowohl gemeinsam mit dem Wort Bratan, als auch in Alleinstellung verwendet, um seine weiblichen Fans explizit ansprechen zu können, umfassend bereits seit Ende November 2019 nutzt; nicht zuletzt in dem am 29. November 2019 erschienenen Lied „Der Bratan bleibt der Gleiche“ (vgl. Anlage 4, Bl. 50 f. d. A.). Da die Worte im Anmeldezeichen direkt nebeneinander genannt sind, ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise es ohne weitere gedankliche Zwischenschritte als weibliches Gegenstück zu „Bratan“ auffassen werden.

c. Die Wortfolge Bratan Bratina wird daher von einem relevanten Teil des Verkehrs – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – unmittelbar als „Bruder Schwester“ im Sinne von „Kumpel Kumpeline“ bzw. „Freund Freundin“ verstanden.

3. Wenngleich somit das Verständnis der Begriffskombination ausreichenden Teilen des angesprochenen Verkehrs keine Schwierigkeiten bereiten dürfe, ist gleichwohl die Beurteilung des Anmeldezeichens stets im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die die Eintragung begehrt wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 33 – Postkantoor). Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist kein thematischer Zusammenhang oder enger beschreibender Bezug zu Bratan Bratina ersichtlich. Nach der Senatsrecherche lassen sich zwar vereinzelt Hinweise auf die Verwendung von „Bratan“ oder „Bratina“ finden, was für die angemeldete Wortkombination aber nicht der Fall ist. Weder hat die Markenstelle hierfür Belege angeführt, noch konnte der Senat solche ermitteln. Insbesondere war nicht zu recherchieren, dass Bratan Bratina als Set-Bezeichnung für “Bruder Schwester“, „Freund Freundin“ oder „Kumpel Kumpeline“ für die beschwerdegegenständlichen Waren oder Dienstleistungen genutzt wird.

Quelle: BPatG 29 W (pat) 503/21

EuG: Cannafair oder EUIPO, DPMA und die Eintragungspraxis

Die Wortmarke “Cannafair” ist nicht schutzfähig für Dienstleistungen im Bereich der Organisation und Durchführung von Messen. Diese Auffassung vertrat das Europäische Markenamt EUIPO und wies die Markenanmeldung zurück.

Die gegen die Zurückweisung gerichtete Klage (Rechtssache
T?348/24 ) vor dem Europäischen Gericht wurde jetzt abgewiesen.

Damit bleibt der Marke der Markenschutz verwehrt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt war in der Beurteilung der Schutzfähigkeit deutlich entspannter. Unter der Registernummer
302018019706 erlangte die Wortmarke “Cannafair” Eintragung ins Markenregister für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen in den Klassen 34, 35 und 43. Unter anderem sind auch Dienstleistungen rund um Messen und Ausstellungen geschützt.

Dieses Beispiel zeigt recht eindrücklich die Veränderung der Eintragungspraxis von DPMA und EUIPO zwischen 2018 (Anmeldung DE Marke) und 2023 (Anmeldung Unionsmarke). Denn mann muss wissen, das aktuell eher das Deutsche Patent- und Markenamt als eher restriktiv bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit gilt.