Aktenzeichen: 30 W (pat) 37/23
Entscheidungsdatum: 23. April 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Leitsatz:
- Die bloße Umstellung einzelner Markenbestandteile — vorliegend zudem: lediglich zweier Einzelbuchstaben am Wortanfang („vaira“ gegenüber „AVIRA“) — vermag ein sicheres Auseinanderhalten der Marken regelmäßig nicht zu gewährleisten, weil der Verkehr versucht ist, in einem aus entsprechenden Teilen, aber in einer anderen Reihenfolge gebildeten Wort
die früher gehörte Marke wiederzuerkennen (Anschluss an die Rechtsprechung zur sog. „anagrammatischen Klangrotation“). Ausgehend hiervon können vorliegend eine hochgradige Zeichenähnlichkeit und eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht verneint werden. - Eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens scheidet mangels Vorgreiflichkeit gemäß §?82 MarkenG iVm §?148 Abs. 1 ZPO aus, wenn das gegen die Widerspruchsmarke eingeleitete Verfallslöschungsverfahren nach dem eigenen Vortrag der Markeninhaberin nur auf eine Teillöschung der Widerspruchsmarke gerichtet und damit von vorneherein nicht
geeignet ist, die Verwechslungsgefahr zu beseitigen.
Quelle: Bundespatentgericht