BPatG: SMILE :)

Aktenzeichen: 30 W (pat) 512/24
Entscheidungsdatum: 12. März 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

  1. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind stets einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise.
  2. Zwar kann der Begriff „SMILE“ insbesondere bei Waren und Dienstleistungen aus dem Dentalbereich vor dem Hintergrund, dass diese ein möglichst makelloses, perfektes „Lächeln“ zum Ziel haben können, als werblich-anpreisender Hinweis verstanden werden (vgl. u.a. BPatG 25 W (pat) 6/13 – Ihr Lächeln ist mein Anliegen; 30 W (pat) 86/10 – perfect smile).
  3. Dies gilt aber nicht bei Waren und Dienstleistungen, die — wie hier u.a. Dienstleistungen des Garten- und Landschaftsbaus sowie darauf bezogene Einzel- und Großhandelsdienstleistungen — ihrem Gegenstand und Inhalt nach nicht unmittelbar dazu bestimmt sind, ein Lächeln hervorzurufen, zu verbessern und/oder zu optimieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der inländische Verkehr außerhalb des Dentalbereichs allgemein an eine
    ausschließlich werbliche Verwendung des Markenworts „SMILE“ in Alleinstellung gewöhnt ist.

Quelle: BPatG

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