Novellierung der europäischen Markenrechtrichtlinie: Geplante Neuerungen im Markengesetz Teil 02


Nach intensiven Vorarbeiten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit fachlicher Unterstützung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) durchläuft das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) und damit die Novellierung des Markengesetzes (MarkenG) zur Umsetzung der MRL derzeit das Gesetzgebungsverfahren und soll voraussichtlich am 14. Januar 2019 in Kraft treten. Damit sollen alle obligatorischen und bereits eine Vielzahl der fakultativen Vorgaben der MRL in deutsches Recht umgesetzt werden.

Überblick der wichtigsten geplanten Änderungen

Was ist zum 14. Januar 2019 geplant? Die geplante Novellierung des MarkenG beinhaltet zwar keine grundsätzliche Neuregelung, aber einige bedeutsame Änderungen des deutschen Markenrechts. Soweit der Regierungsentwurf zum MaMoG das Gesetzgebungsverfahren ohne Änderungen passiert, werden folgende Änderungen im deutschen Markenrecht umgesetzt werden:

 

Künftig sind als absolute Schutzhindernisse auch geschützte geografische Angaben und geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen vor allem für Lebensmittel, Wein und Spirituosen, die nach nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften oder Übereinkommen geschützt sind, im Anmelde- bzw. Nichtigkeitsverfahren zu berücksichtigen. Gleiches gilt für geschützte traditionelle Weinbezeichnungen, garantiert traditionelle Spezialitäten im Lebensmittelbereich sowie für geschützte Sortenbezeichnungen.

 

Lizenzen werden künftig auf Antrag in das Register eingetragen. Die Eintragung umfasst Angaben zum Lizenznehmer, zur Lizenzart und zu etwaigen Beschränkungen. Eintragung, Änderung und Löschung einer Lizenz im Register sind gebührenpflichtig. Künftig wird es möglich sein, auch in das internationale Register Lizenzen auf Marken mit deutschem Schutzerstreckungsanteil einzutragen. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann künftig auch selbst Klage vor den ordentlichen Gerichten wegen einer Markenrechtsverletzung erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht selbst klagt. Außerdem können Markenanmelder und -inhaber gebührenfrei eine unverbindliche Erklärung über ihre Bereitschaft, ihre Marke zu lizenzieren oder zu veräußern, auf Antrag in das Register aufnehmen lassen. Diese Bereitschaft kann jederzeit zurückgenommen werden.

 

Für alle neu einzutragenden Marken ändert sich die Berechnung der zehnjährigen Schutzdauer. Die Schutzdauer von Marken, die ab dem 14. Januar 2019 eingetragen werden, endet genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag und nicht wie bisher zehn Jahre zum Ende des Monats, in welchem die Marke angemeldet worden ist. Bei bereits eingetragenen Marken verbleibt es beim Schutzende zum Ende des jeweiligen Monats. Das DPMA unterrichtet die Markeninhaber acht Monate im Voraus über den Ablauf der Schutzdauer ihrer Marke.
Ablauf der Schutzdauer und Fälligkeit der Verlängerungsgebühr fallen künftig auseinander. Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer bzw. innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer einzureichen. Dementsprechend werden die Verlängerungsgebühren und ggf. Klassengebühren für die jeweils folgende Schutzfrist bereits sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig. Werden Verlängerungsgebühr und ggf. Klassengebühren erst nach Ablauf der Schutzdauer gezahlt, sind innerhalb der sechsmonatigen Nachfrist neben der Verlängerungsgebühr auch Zuschlagsgebühren zu entrichten. Für eingetragene Marken, deren Schutzdauer spätestens zwölf Monate nach dem 31. Januar 2019 endet, gilt das Patentkostengesetz (PatKostG) in seiner alten Fassung.

 

Die Umklassifizierung wird abgeschafft. Ändert sich die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen nach dem Anmeldetag, wird die Klassifizierung künftig weder auf Antrag des Inhabers noch von Amts wegen bei der Verlängerung der Marke angepasst werden.

Quelle: DPMA


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