DPMA: Hinweis aus Anlass der Einführung von Kapitalverkehrskontrollen in Griechenland


Aus Anlass der Einführung von Kapitalverkehrskontrollen in Griechenland weist das Deutsche Patent- und Markenamt auf Folgendes hin:

Das Deutsche Patent- und Markenamt wird die aktuelle Situation in Griechenland im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei der Führung der Schutzrechtsverfahren berücksichtigen.

Gesetzlich bestimmte Fristen können vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht verlängert werden. Dies gilt insbesondere für die Zahlung von Gebühren nach dem Patentkostengesetz. Insoweit verweist das Deutsche Patent- und Markenamt aber auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wer eine gesetzlich bestimmte Frist aufgrund der aktuellen Umstände unverschuldet versäumt, kann danach grundsätzlich auf Antrag in den vorigen Stand eingesetzt werden. Er wird dann so gestellt, als wenn er die Frist eingehalten hätte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch insbesondere bei folgenden Fristen nicht möglich:

Zahlung der Einspruchsgebühr (vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 Patentgesetz)
Zahlung der Beschwerdegebühr bei einer Beschwerde des Einsprechenden gegen die Aufrechterhaltung eines Patents (vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2 Patentgesetz)
Zahlung der Widerspruchsgebühr (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 Markengesetz)

Ob die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, ist von der zuständigen Stelle im Einzelfall zu prüfen.

Bitte entnehmen Sie die genauen Voraussetzungen und den Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung den jeweiligen Vorschriften in den Schutzrechtsgesetzen. Diese sind abrufbar unter www.gesetze-im-internet.de.

Die Wiedereinsetzung ist geregelt für Verfahren

in Patentsachen in § 123 Patentgesetz
in Markensachen in § 91 Markengesetz
in Gebrauchsmustersachen in § 21 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz in Verbindung mit § 123 Patentgesetz
in Designsachen in § 23 Abs. 3 Satz 3 Designgesetz in Verbindung mit § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 Patentgesetz,
in Halbleiterschutzsachen in § 11 Abs. 1 Halbleiterschutzgesetz in Verbindung mit § 123 Patentgesetz

Das Deutsche Patent- und Markenamt akzeptiert folgende Zahlungswege:

Barzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamtes
Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt
Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt
Erteilung eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck

Bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt.

Bitte entnehmen Sie die genauen Voraussetzungen zur Zahlung der Gebühren und Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamtes dem Patentkostengesetz, der Patentkostenzahlungsverordnung sowie der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt. Diese sind abrufbar unter www.gesetze-im-internet.de.

Quelle: DPMA


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