BPatG: Ersichtliche Bösgläubigkeit


In der Beschwerdesache (AZ 27 W (pat) 546/13) betreffend die Markenanmeldung 30 2012 047 547.7 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts die Zurückweisung der Markenanmeldung durch das DPMA bestätigt und die Beschwerde der Markenanmelderin zurückgewiesen.


Aktenzeichen 3020120475477

Im Verfahren vor dem DPMA war auch eine Stellungnahme der FC Bayern München AG berücksichtigt worden.

Diese ist der Eintragung der angemeldeten Marke mit dem Hinweis entgegen-getreten, dass es sich um eine bösgläubig vorgenommene Anmeldung handle. Das angemeldete Zeichen sei mit der Marke DE 302 31 006 der FC BAYERN MÜNCHEN AG wegen der Gestaltung des Innenrings in der von FC BAYERN MÜNCHEN AG verwendeten Farben und des „Austausches” der Bezeichnungen „München” und „Bayern“ verwechslungsfähig. In diesem Zusammenhang hat die FC BAYERN MÜNCHEN AG auf Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 2012 Az: 33 O 11163/12 verwiesen, in dem die Anmelderin zum Unterlassen der Benutzung ihrer Marke

und der Einwilligung in die Löschung verurteilt worden ist.

via Class 46


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[…] Was meinen die MarkenBlog Leser zur gestern berichteten BPatG Entscheidung? […]

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