EuGH: Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-324/09 L'Oréal / eBay


Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen haftet eBay im Allgemeinen nicht für Verstöße gegen das Markenrecht, die von den Nutzern ihres elektronischen Marktplatzes begangen worden sind

Wenn eBay jedoch die verletzende Benutzung einer Marke gemeldet worden ist und derselbe Nutzer diese Verletzung fortführt oder wiederholt, kann das den Online-Marktplatz betreibende Unternehmen für haftbar erklärt werden.

Quelle: curia.eu


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