EuG: VOLVO vs. SOLVO


In der Rechtssache T‑434/07 hat sich die Volvo Trademark Holding AB vor dem Europäischen Gericht erster Instanz gegen die Wort-/Bildmarke


(Registernummer: 3555422) durchgesetzt.
Die Widerspruchsabteilung und auch die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt HABM hatten jeweils eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken VOLVO und SOLVO verneint.

Das EuG urteilte jetzt:

1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 2. August 2007 (Sache R 1240/2006‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Volvo Trademark Holding AB und Frau Elena Grebenshikova wird aufgehoben.

2. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Volvo Trademark Holding.

3. Frau Grebenshikova trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Volvo Trademark Holding.

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